Recht auf Entschädigung

Neues Soziales Ent­schä­di­gungs­recht (SER)

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, benötigt häufig Unterstützung, um die ge­sund­heit­li­chen und sozialen Folgen zu bewältigen. Hier hilft das Soziale Ent­schä­di­gungs­recht (SER). Es wurde reformiert und in einem neuen So­zi­al­ge­setz­buch (SGB XIV) gebündelt. Die Leistungen wurden ausgeweitet und können nun leichter geltend gemacht werden. Zum 01.01.2024 wird das Op­fer­ent­schä­di­gungs­ge­setz (OEG) aufgehoben und das SGB XIV respektive das neue Soziale Ent­schä­di­gungs­ge­setz tritt voll­um­fäng­lich in Kraft.

 

Wem hilft das neue SER?

  • Anspruch auf Versorgung haben Menschen, die durch eine Gewalttat eine ge­sund­heit­li­che Schädigung erlitten haben, aber auch deren Angehörige und Hin­ter­blie­be­ne.
  • Auch Opfer von psychischer Gewalt (z. B. von Stalking) werden einbezogen.
  • Sexualisierte Gewalt wird umfassender be­rück­sich­tigt.
  • Menschen, die durch das Miterleben einer Tat geschädigt wurden (Schock­scha­dens­op­fer), haben ebenfalls Anspruch auf Hil­fe­leis­tun­gen.
  • Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen deutschen und ausländischen Gewaltopfern. Ihr Anspruch gilt unabhängig von Staats­an­ge­hö­rig­keit oder Auf­ent­halts­sta­tus.

 

Welche Leistungen umfasst das neue SER?

  • Neu sind die sogenannten schnellen Hilfen. Damit ist die psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Erst­ver­sor­gung in Trau­maam­bu­lan­zen (seit 2021) gemeint.
  • Die monatlichen Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen werden erhöht. Künftig können auch Ein­mal­zah­lun­gen als Abfindung bezogen werden.
  • Teil­ha­be­leis­tun­gen wie z. B. eine Ar­beits­as­sis­tenz werden künftig ohne Be­rück­sich­ti­gung von Einkommen und Vermögen erbracht.
  • Medizinische Leistungen, Pfle­ge­be­hand­lun­gen sowie Heil- und Hilfsmittel werden wie bisher übernommen.

 

Wie kann man Leistungen nach dem neuen SER beantragen?

  • Einen Antrag kann man formlos beim Ver­sor­gungs­amt des zuständigen Landratsamtes stellen.
  • Dort erhält man alle Informationen zu möglichen Ansprüchen und Hilfe bei der Beantragung sowie die ent­spre­chen­den Vordrucke.

Quelle: Antragstellung SER (Stand: 18.01.24)

Weitere Informationen finden Sie unter:

Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales (BMAS)

Entschädigung durch den Ent­schä­di­gungs­fonds der Ver­kehrs­op­fer­hil­fe e.V.

Seit 2021 werden auch Leistungen durch das SER (bzw. damals durch das OEG) erbracht, wenn ein tätlicher Angriff durch den Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Anhängers verübt wurde (kein Ver­kehrs­un­fall; vorsätzliche Gewalttat nach § 13 SGB XIV).

Ist die Schädigung durch den Gebrauch eines Kraft­fahr­zeu­ges entstanden (Unfall), wird keine Entschädigung nach dem SER geleistet. Hier greift der Ent­schä­di­gungs­fonds für Schäden aus Kraft­fahr­zeug­un­fäl­len.

Die Ver­kehrs­op­fer­hil­fe e. V. (VOH) ersetzt Ver­kehrs­op­fern bei Unfällen in Deutschland und im Ausland den entstandenen Schaden, der durch

  • ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug („Fahrerflucht“),
  • ein pflichtwidrig nicht versichertes Kraftfahrzeug, oder
  • bei Insolvenz eines Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht-Ver­si­che­rers.  

Die Er­reich­bar­keit und weitere Informationen zur Ver­kehrs­op­fer­hil­fe e. V. erhalten Sie auf www.​verkehrsopferhilfe.​de

 

Ziviles Pfandrecht nach dem Op­fer­an­spruchs­si­che­rungs­ge­setz (OASG)

Wenn Straftäter, Straf­tä­te­rin­nen oder Tatbeteiligte ihre Taten über die öffentlichen Medien vermarkten, können die Opfer dieser Straftaten einen Anteil an den Honoraren (ziviles Pfandrecht) einfordern.

 

Entschädigung von Opfern ex­tre­mis­ti­scher Übergriffe

Der Bundestag stellt als Soforthilfe für Opfer von ex­tre­mis­ti­schen Übergriffen Mittel zur Verfügung. Die Hilfestellung ist eine freiwillige staatliche Leistung, die als einmalige Geldzahlung gewährt wird.

Unter ex­tre­mis­ti­schen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, frem­den­feind­lich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Kör­per­ver­let­zun­gen zu verstehen. Der Här­te­aus­gleich kann als Geld­ent­schä­di­gung für Körperschäden und für Verletzungen des allgemeinen Per­sön­lich­keits­rechts (Schmer­zens­geld) geleistet werden. Reine Sachschäden werden nicht erstattet.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beträgen, die in ähnlichen Fällen als Schmer­zens­geld bewilligt werden.

An­trags­be­rech­tigt sind das Opfer selbst, Hin­ter­blie­be­ne und Personen, die bei der Abwehr eines ex­tre­mis­ti­schen Übergriffs verletzt wurden (Nothelfer). Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen.

Mit dem Antrag werden Er­satz­an­sprü­che gegen Dritte, insbesondere solche gegen den Schädiger, an das Bundesamt für Justiz abgetreten. Die Abtretung ist erforderlich, da die Härteleistung im Regelfall nicht zusätzlich zu etwaigen Schmer­zens­geld­an­sprü­chen gewährt wird.

Das Bundesamt übernimmt für das Opfer folgende Risiken:

  • das In­sol­venz­ri­si­ko des Täters,
  • das Nachweis- und Beweisrisiko (z. B. bei unbekannten oder mehreren Tätern),
  • das zeitliche Risiko der Realisierung der Forderung gegen den Täter (inklusive Verjährung),
  • das finanzielle Risiko (Pro­zess­kos­ten­hil­fe) sowie
  • das Risiko, dem Täter noch einmal begegnen zu müssen.

Weitere Informationen sowie das „Merkblatt zur Härteleistung für Opfer ex­tre­mis­ti­scher Übergriffe“, auch in der türkischen und englischen Übersetzung, finden Sie unter:

www.​bundesjustizamt.​de
0228/99410-5288
0228/99410-5790

 

Entschädigung von Opfern ter­ro­ris­ti­scher Anschläge

Diese Unterstützung kommt gerade Bürgerinnen und Bürgern zugute, die im Ausland Opfer eines ter­ro­ris­ti­schen Anschlages geworden sind.  

Im Fall eines Ter­ror­an­schlags arbeitet das Bundesamt für Justiz eng mit dem Bundesamt für Be­völ­ke­rungs­schutz und Ka­ta­stro­phen­hil­fe zusammen, welches bei der Ermittlung der Opferdaten unterstützt und den Kontakt zu den Betroffenen herstellt.

Wenn aus humanitären Gründen eine rasche Unterstützung der Opfer notwendig ist, können bei Körperschäden Leistungen beantragt werden. Ein Ersatz von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den und Sachmitteln ist aus diesem Un­ter­stüt­zungs­fonds jedoch nicht möglich.

An­spruchs­be­rech­tigt sind

  • Personen, die durch eine in Deutschland begangene ter­ro­ris­ti­sche Straftat verletzt wurden,
  • Deutsche und Ausländer mit Auf­ent­halts­be­rech­ti­gung oder Auf­ent­halts-er­laub­nis für die Bun­des­re­pu­blik Deutschland, die durch eine im Ausland begangene ter­ro­ris­ti­sche Straftat verletzt wurden sowie
  • Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner solcher Opfer, die bei einem Ter­ror­an­schlag getötet wurden.  

Dritte, die im Rahmen der Erfüllung dienst- oder ar­beits­recht­li­cher Pflichten beim Kampf gegen ter­ro­ris­ti­sche Straftaten geschädigt wurden, können aus diesem Fonds keine Leistungen erhalten.  

Es werden nur Här­te­leis­tun­gen für Ter­ror­an­schlä­ge erbracht, die sich seit dem 1. Januar 2001 ereignet haben.  

Weitere Informationen finden Sie hier.

www.​bundesjustizamt.​de
0228/99410-5288
0228/99410-5790

 

Entschädigung für Nothelfer

Personen, die bei Un­glücks­fäl­len, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, haben gem. § 2 Nr. 13 a und c So­zi­al­ge­setz­buch (SGB VII) Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Un­fall­ver­si­che­rung. Dies umfasst in erster Linie Heil­be­hand­lun­gen ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall.

Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt auch für Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines wi­der­recht­lich Angegriffenen persönlich einsetzen.

Darüber hinaus haben diese Personen Anspruch auf Scha­dens­er­satz, wenn ihnen als Nothelfer ein Sachschaden entstanden ist.  

Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

Liegt ein o. g. Fall vor, ist die Unfallanzeige (zu finden auf der Internetseite der zuständigen Unfallkasse) auszufüllen und zusammen mit den Rechnungen oder Arztberichten an die Unfallkasse zu senden.

 

Besondere Entschädigung der Bundesländer

In den 16 Bundesländern existieren un­ter­schied­li­che Regelungen. In allen Ländern gibt es jedoch flä­chen­de­ckend ein umfassendes Angebot an Einrichtungen, Institutionen und Programmen zum Opferschutz.

 

Das Recht auf Wie­der­gut­ma­chung im Wege des Tä­ter-Op­fer-Aus­gleichs

Manchmal ist eine ein­ver­nehm­li­che Lösung der einfachste Weg zum Scha­dens­er­satz. Schon bei der polizeilichen Vernehmung können die Beteiligten einer Straftat auf die Möglichkeit des Tä­ter-Op­fer-Aus­gleichs (T-O-A) hingewiesen werden.

Voraussetzung ist, dass eine Person geschädigt wurde und die oder der Beschuldigte zumindest eine Teilschuld einräumt. Grundsätzlich kommt ein T-O-A bei fast allen Delikten in Frage.

Die sach­be­ar­bei­ten­de Po­li­zei­dienst­stel­le kann das T-O-A-Ver­fah­ren bei der Staats­an­walt­schaft anregen bzw. vorschlagen, nicht jedoch gegen den aus­drück­li­chen Willen des Opfers.

Die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht beauftragt die zuständige Stelle für Kon­flikt­be­ra­tung mit der Vermittlung. Die Kon­flikt­be­ra­te­rin­nen und -berater sind meist ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren.

 

Das Recht, zi­vil­recht­li­che Ansprüche innerhalb (Ad­hä­si­ons­ver­fah­ren) und außerhalb des Straf­ver­fah­rens geltend zu machen

Beim Ad­hä­si­ons­ver­fah­ren handelt es sich um ein An­hangs­ver­fah­ren, in welchem Verletzte oder ihre Erben Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und/oder Schmer­zens­geld -ohne Zivilprozess- gegen die Beschuldigten im Rahmen des Straf­ver­fah­rens geltend machen können. Der Antrag kann in allen Phasen des Straf­ver­fah­rens schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Ur­kunds­be­am­ten bei Gericht gestellt werden. In der Haupt­ver­hand­lung kann er zudem bis zum Beginn der Schluss­vor­trä­ge mündlich gestellt werden. Dazu muss ein ver­mö­gens­recht­li­cher Anspruch anhand von Belegen bzw. Attesten dargelegt werden. Das Ad­hä­si­ons­ver­fah­ren kann allerdings nur angewendet werden, wenn im Verfahren Anklage erhoben und eine gerichtliche Haupt­ver­hand­lung durchgeführt wird und die begehrten Ansprüche nicht schon auf dem Zivilklageweg geltend gemacht werden.  

Das Ad­hä­si­ons­ver­fah­ren ist nicht möglich bei min­der­jäh­ri­gen Beschuldigten.  

In solchen Fällen können Sie Ihre zi­vil­recht­li­chen Ansprüche außerhalb des Straf­ver­fah­rens auf dem Zi­vil­rechts­weg geltend machen.