Recht auf Information

Recht auf Auskünfte zum Stand des Verfahrens (§ 406d StPO)

Als Verletzte oder Verletzter einer Straftat erhalten Sie auf Antrag folgende Informationen:

  • ob das Verfahren eingestellt wurde,
  • wann und wo die Verhandlung vor Gericht stattfindet,
  • wie das Ge­richts­ver­fah­ren ausgegangen ist, z. B. ob es eine Verurteilung oder einen Freispruch gab,
  • ob der oder dem Verurteilten Weisungen erteilt worden sind, z. B. ob untersagt wurde, zu Ihnen Kontakt aufzunehmen,
  • ob die oder der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer frei­heits­ent­zie­hen­den Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen werden.  

Ebenfalls nur auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen (siehe § 406d StPO) auch mitgeteilt, ob frei­heits­ent­zie­hen­de Maßnahmen (z. B. Un­ter­su­chungs­haft, Haftstrafe) angeordnet oder beendet werden und ob dem Verurteilten Voll­zugs­lo­cke­run­gen oder Urlaub gewährt werden.  

Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, werden Ihnen auf Antrag der Ort und Zeitpunkt der Haupt­ver­hand­lung in einer Ihnen ver­ständ­li­chen Sprache mitgeteilt.

 

Recht auf Akteneinsicht (§ 406e StPO)

Unter bestimmten Vor­aus­set­zun­gen beachte (§ 406e StPO) kann Ihr Rechts­bei­stand für Sie als Geschädigte oder Geschädigter einer Straftat Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke sichten.

Im Einzelfall können Sie selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten.

Die Polizei darf keine Einsicht in die Akten geben. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht.