Trickdiebe und Betrüger an Ihrer Haustür

Trickdiebe an der Haustür haben das Ziel, in die Wohnung ihrer Opfer zu gelangen, um dort nach Bargeld, Schmuck oder anderen Wertsachen zu suchen. Die oftmals schau­spie­le­risch begabten Kriminellen versuchen, sich unter einem Vorwand Zutritt zu Wohnungen zu verschaffen, in dem sie z. B. um ein Glas Wasser, etwas zum Schreiben oder die Toi­let­ten­nut­zung bitten, sich als vermeintliche Paketboten oder Handwerker ausgeben, die auf einen angeblichen Was­ser­rohr­bruch hinweisen, der schnell behoben werden müsse. Werden sie eingelassen und die Tür danach nicht vollständig geschlossen, kann eine zweite Person unbemerkt die Wohnung betreten und die Räume nach Wertsachen durchsuchen.

Betrüger bieten ihren Opfern Haus­tür­ge­schäf­te an, bei­spiels­wei­se spontane Hand­wer­ker­leis­tun­gen (insbesondere Dach- und Pflas­ter­ar­bei­ten), die nicht oder in un­zu­rei­chen­der Qualität fer­tig­ge­stellt werden oder versuchen, sie zum Abschluss eines Abonnements oder einer Spende zu drängen. Sie versprechen Gewinne oder behaupten, für ein soziales Projekt zu arbeiten, um damit Mitleid zu erwecken. Manche geben sich auch als Mitarbeitende von seriösen Firmen aus. Immer ist das Ziel gleich: die Unterschrift unter einen Vertrag zu bekommen.

Bei einer anderen Variante des Haus­tür­be­trugs sprechen die Betrüger nicht einmal mehr persönlich vor, sondern werfen namentlich ausgefüllte „Be­nach­rich­ti­gun­gen“ in die Briefkästen ihrer Opfer: Da angeblich niemand angetroffen wurde, sollen diese dann „zur Vereinbarung eines Ge­sprächs­ter­mins in Ihrer Angelegenheit“ oder „zur Abholung Ihres Pakets“ eine kos­ten­in­ten­si­ve Telefonnummer anrufen.

Betroffen von diesen perfiden Maschen sind häufig Senioren und Seniorinnen, da diese tagsüber meistens zuhause sind.

Tipps der Polizei gegen Haustürbetrug

  • Schauen Sie sich unbekannte Besucher vor dem Öffnen der Tür durch den Türspion oder durch das Fenster genau an. Öffnen Sie die Tür nur bei vorgelegtem Sperrriegel.
  • Seien Sie vorsichtig bei Fremden: Lassen Sie Fremde nur in die Wohnung, wenn Sie sich sicher sind, um wen und welches Anliegen es sich handelt (Firmenausweis, Ausweis oder Gewerbeschein zeigen lassen, Rückruf beim Auftraggeber/Unternehmen etc.). Im Zweifel bestellen Sie diese unbekannte Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder, wenn eine Ver­trau­ens­per­son anwesend ist.
  • Wehren Sie sich energisch gegen zudringliche Besucher, sprechen Sie sie laut an oder rufen Sie um Hilfe.
  • Treffen Sie mit Nachbarn, die tagsüber zu Hause sind, die Vereinbarung, sich bei unbekannten Besuchern an der Wohnungstür gegenseitig Beistand zu leisten.
  • Verlangen Sie von Amtspersonen grundsätzlich den Dienstausweis und rufen Sie im Zweifel vor dem Einlass die entsprechende Behörde an.
  • Denken Sie daran: Banken, Sparkassen, Polizei oder andere Behörden schicken Ihnen nie „Geldwechsler“ oder „Falsch­geld-Prü­fer“ ins Haus. Verständigen Sie über das Auftauchen derartiger Personen umgehend die Polizei.
  • Lassen Sie nur Handwerker in Ihre Wohnung, die Sie selbst bestellt haben oder die von der Haus­ver­wal­tung angekündigt worden sind. Das gleiche gilt für vermeintliche Vertreter der Stadtwerke.
  • Nehmen Sie für Nachbarn nichts ohne deren ausdrückliche Ankündigung entgegen, zum Beispiel Nach­nah­me­sen­dun­gen oder Lieferungen gegen Zahlung.
  • Geben Sie keine Unterschrift für angebliche Geschenke oder Be­suchs­be­stä­ti­gun­gen.
  • Generell gilt: Suchen Sie für einen Rückruf bei Auftraggeber/Unternehmen/Behörde immer selbst die Telefonnummer heraus und wählen Sie die Nummer selbst.

Wechseln Sie niemals Geld an der Haustür. Sie könnten – bei­spiels­wei­se durch Falschgeld – betrogen werden.

Geschäfte an der Haustür

Sogenannte „Haus­tür­ge­schäf­te“ sind ein legitimer Weg, Waren zu (ver-)kaufen. Der Bundesverband Di­rekt­ver­trieb Deutschland e.V. (BDD) verpflichtet seine Mitglieder zu besonderen Standards, die Kunden über das gesetzliche Ver­brau­cher­recht hinaus ein erweitertes Wi­der­rufs­recht und eine um ein Jahr verlängerte Be­weis­last­re­ge­lung bei mangelhafter Ware bieten. Der Verband bietet Ver­brau­che­rin­nen und Verbrauchern zusätzlich ein Schlich­tungs­ver­fah­ren in Streitfällen an.

Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn Ihnen jemand etwas an Ihrer Haus- oder Wohnungstür in auf­dring­li­cher Art und Weise verkaufen möchte oder auf sofortige Zahlung drängt. Auf­for­de­run­gen zu So­fort­zah­lun­gen bei Beträgen über 50€ sind gesetzlich verboten. Sie sollten immer die Möglichkeit haben, auf Rechnung zu kaufen. Ebenso haben Vertreter der Aufforderung, das Haus bzw. die Haustür zu verlassen, sofort Folge zu leisten. Sehen Sie sich mit auf­dring­li­chem Verhalten oder So­fort­zah­lungs­auf­for­de­run­gen konfrontiert, un­ter­schrei­ben Sie nichts und informieren die Polizei.

Tipps der Polizei bei Haus­tür­ge­schäf­ten

  • Nehmen Sie sich Zeit und machen Sie keine Spontankäufe.
  • Bezahlen Sie nichts in bar.
  • Lassen Sie un­auf­ge­for­dert kommende „Vertreter“ oder „Verkäufer“ nur in Ihre Wohnung, wenn Sie sich absolut sicher sind, dass es sich um eine seriöse Ge­schäfts­per­son handelt, etwa aufgrund von persönlichen Empfehlungen durch Freunde oder Bekannte und Vorzeigen des Ge­wer­be­scheins.
  • Zahlen Sie nie per Vorkasse, also bevor Sie die Ware erhalten haben. Un­ter­schrei­ben Sie nichts unter Zeitdruck, lassen Sie sich nicht verwirren oder unter Druck setzen.
  • Un­ter­schrei­ben Sie nichts, was Sie nicht ganz genau verstanden haben. Un­ter­schrif­ten sind nie „reine Formsache“.
  • Bitten Sie Nachbarn oder Bekannte als Zeugen dazu, denn wenn Sie un­ter­schrei­ben, schließen Sie einen Vertrag, ein verbindliches Rechts­ge­schäft ab.
  • Achten Sie bei Haus­tür­ge­schäf­ten auf das richtige Datum und die Un­ter­schrif­ten. Ein fehlendes oder falsches Datum erschwert ge­ge­be­nen­falls die Durchsetzung Ihres Wi­der­rufs­rechts.
  • Fordern Sie eine Ver­trags­durch­schrift, auf der Name und Anschrift des Ver­trags­part­ners deutlich lesbar sind.
  • Wenn Sie es sich anders überlegen und von einem Geschäft zurücktreten möchten, dann schicken Sie einen schriftlichen Widerruf (Einschreiben mit Rückschein!) innerhalb von 14 Tagen nach Ver­trags­ab­schluss an den Verkäufer oder die Verkäuferin.

Für weitere Informationen steht Ihnen auch Ihre örtliche Ver­brau­cher­zen­tra­le zur Verfügung. Die Adresse finden Sie unter www.​verbraucherzentrale.​de oder in Ihrem örtlichen Telefonbuch.

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