Sexuelle Übergriffe: Trau­ma­ti­sie­rung mit lebenslangen Folgen

Sexuelle Übergriffe geschehen häufig in Familien und Le­bens­ge­mein­schaf­ten. Für die Opfer - zumeist Frauen und Kinder - verbindet sich mit der Erfahrung sexueller Gewalt oft eine Trau­ma­ti­sie­rung, die sich lebenslang auswirken kann.

Die Formen von sexuellen Übergriffen sind vielfältig. Zu den Se­xu­al­de­lik­ten zählen bei­spiels­wei­se der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die sexuelle Nötigung/Ver­ge­wal­ti­gung und die Kin­der­por­no­gra­fie. Straf­recht­lich sind die Sexualdelikte insbesondere in den Paragraphen 174 bis 185 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) geregelt. Jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers geschieht, wird hier erfasst.

In vielen Fällen sind sexuelle Übergriffe eine spezifische Form der Ausbeutung innerhalb eines Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis­ses und tragen sich innerhalb der Familie oder im vermeintlich geschützten Raum zu. Daher haben solche Delikte oft viel mehr mit Macht, Unterwerfung und (psychischer) Gewalt als mit Sexualität zu tun.

Eine besonders men­schen­ver­ach­ten­de Form sexueller Ausbeutung stellt in diesem Zusammenhang der Kin­der­sex-Tou­ris­mus dar.

Sexualisierte Ge­walt­hand­lun­gen können schon bei anzüglichen Bemerkungen und Blicken beginnen oder sich in sexueller Belästigung am Telefon und am Arbeitsplatz zeigen. Am meisten davon betroffen sind Frauen. Schwere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen sind ex­hi­bi­tio­nis­ti­sche Handlungen, anale, orale und vaginale Ver­ge­wal­ti­gun­gen sowie das Erzwingen sexueller Praktiken.

Viele der genannten Er­schei­nungs­for­men sind nach dem derzeit geltenden Recht strafbar. Durch die Änderungen des Se­xu­al­straf­rechts im Juni 1997 wurde auch die Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe neu bewertet. So erfuhr der bisherige An­wen­dungs­be­reich der §§ 177 - 179 StGB (Ver­ge­wal­ti­gung, sexuelle Nötigung und Missbrauch Wi­der­stands­un­fä­hi­ger) eine Ausdehnung auch auf den ehelichen Bereich. 2016 trat das neue Se­xu­al­straf­recht in Kraft. Mit dem neuen Gesetz ist ein sexueller Übergriff schon dann strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Es kommt nicht mehr darauf an, ob eine betroffene Person sich gegen den Übergriff körperlich gewehrt hat oder warum ihr dies nicht gelungen ist.