Wenn das Smartphone zum Tatmittel wird

Ge­walt­hand­lun­gen, die per Handykamera aufgenommen werden, haben sich mittlerweile zu einem bedenklichen Trend entwickelt. Dazu kommen Mobbing, sexuelle Beleidigungen, Be­schimp­fun­gen und die Verbreitung (kinder-)por­no­gra­phi­scher Bilder und Videos.

Einige Jugendliche sehen in dieser Form der Ge­walt­aus­übung eine Möglichkeit, Anerkennung und Auf­merk­sam­keit in ihrer Peergroup zu erlangen. Andere betrachten sich selbst als „Darsteller“ in einem Film oder sie handeln aus Langeweile. Ein Großteil der Jugendlichen ist sich weder der Strafbarkeit ihres Handelns noch des Leids der Opfer bewusst. Durch die massenhafte Verbreitung der Videos, ob übers Internet oder von Handy zu Handy, sinkt die Hemmschwelle sowohl bei den Betrachtern als auch bei den Machern. Es werden immer neue, noch extremere Kicks gesucht.

Das Straf­ge­setz­buch (StGB) stellt Handygewalt und Gewalt im Internet unter Strafe.

Mädchen und Jungen ab 14 Jahren können straf­recht­lich verurteilt werden, wenn sie bei­spiels­wei­se andere Jugendliche im Netz oder per Handy mit sexuell beleidigenden Worten, Videos oder Bildern bloßstellen und verletzen, andere schlagen oder quälen und diese Gewalttaten mit dem Handy filmen.  

So gehen Sie gegen Handygewalt vor:

Tipps für Eltern

  •  Machen Sie sich mit den Funktionen der Mobiltelefone Ihrer Kinder vertraut – achten Sie vor allem auf Si­cher­heits­ein­stel­lun­gen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Kind über die sinnvolle Nutzung des Smartphones und thematisieren Sie mögliche Gefahren.
  • Informieren Sie die Polizei, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.
  • Wenn Ihnen Ihr Kind von ent­spre­chen­den Bildern, bei­spiels­wei­se in einer Chatgruppe berichtet, klären Sie Ihr Kind bitte auf und informieren es.
  • Kin­der­por­no­gra­fi­sche Darstellungen zeigen echten sexuellen Kin­des­miss­brauch. Mit einer Anzeige bei der Polizei helfen Sie maßgeblich dabei, das Leid der Opfer zu beenden, die Täter zu überführen und weitere Op­fer­wer­dun­gen zu verhindern.
  • Machen Sie keinen Screenshot oder leiten das Bild an sich oder andere weiter, sonst machen Sie sich unter Umständen selbst strafbar.
  • Im Zuge von Er­mitt­lungs­ver­fah­ren können Smartphones als Beweismittel einbehalten werden. Gegen alle Mitglieder ent­spre­chen­der Chatgruppen muss ein Straf­ver­fah­ren eingeleitet werden und dies zunächst unabhängig vom Alter.

 

Tipps für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte

  • Achten Sie auf entsprechende Vorkommnisse zu Handygewalt in Ihrer Schule oder Ihrer Ju­gend­frei­zeit­ein­rich­tung. Häufig sind derartige Videos und Bilder Ge­sprächs­the­ma in den Pausen oder im Unterricht.
  • Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Kinder und Jugendliche im Rahmen der Me­di­en­er­zie­hung für die Auswirkungen und Folgen dargestellter Smart­pho­ne-Nut­zung sowie über mögliche Straf­tat­be­stän­de (§ 131 StGB) und die daraus re­sul­tie­ren­den Konsequenzen für den Einzelnen.
  • Vereinbaren Sie unter Einbindung der Eltern und Schü­ler­ver­tre­ter klare Regeln über die Nutzung von Smartphones an Ihrer Schule. Prüfen Sie die Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem jeweiligen Schulgesetz Ihres Bundeslandes.
  • Gehen Sie konsequent gegen entsprechende Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung vor und wenden Sie ggf. schul­recht­li­che Maßnahmen an.
  • Informieren Sie die Eltern der Kinder und Jugendlichen.
  • Informieren Sie die Polizei, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.

Rechtslage: Straf­recht­li­che Folgen von Handygewalt

Hinter Handygewalt können sich verschiedene Straftaten verbergen. Im Folgednen finden Sie einige Beispiele für Strafgesetze, die durch den Einsatz von Handys als "Tatmittel" berührt werden können.

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Ge­walt­tä­tig­kei­ten gegen Menschen oder men­schen­ähn­li­che Wesen in einer Art schildern, die eine Ver­herr­li­chung oder Verharmlosung solcher Ge­walt­tä­tig­kei­ten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Be­richt­erstat­tung über Vorgänge des Zeit­ge­sche­hens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sor­ge­be­rech­tig­te durch das Anbieten, Überlassen oder Zu­gäng­lich­ma­chen seine Er­zie­hungs­pflicht gröblich verletzt.

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Kör­per­ver­let­zung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen ge­sund­heits­schäd­li­chen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hin­ter­lis­ti­gen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten ge­mein­schaft­lich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
  6. wird mit Frei­heits­stra­fe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei­heits­stra­fe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Beleidigung wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchst­per­sön­li­chen Lebensbereich verletzt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchst­per­sön­li­chen Lebensbereich verletzt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bild­auf­nah­me­ge­rä­te oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Das Recht am eigenen Bilde folgt aus § 22 des Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG):

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Mit Frei­heits­stra­fe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
  3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung ein­ver­nehm­lich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Ent­wick­lungs­stand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbst­be­stim­mung aus.

 

(1) Mit Frei­heits­stra­fe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt verbreitet oder der Öf­fent­lich­keit zugänglich macht; kin­der­por­no­gra­phisch ist ein por­no­gra­phi­scher Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend ge­schlechts­be­ton­ter Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  2. es unternimmt, einer anderen Person einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirk­lich­keits­na­hes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  3. einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kin­der­por­no­gra­phi­sche Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirk­lich­keits­na­hes Geschehen wieder, so ist auf Frei­heits­stra­fe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirk­lich­keits­na­hes Geschehen wieder, so ist auf Frei­heits­stra­fe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirk­lich­keits­na­hes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Frei­heits­stra­fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die aus­schlie­ß­lich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Ver­ein­ba­run­gen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, wenn

  1. die Handlung sich auf einen kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

„Abseits?!“: Kurzfilm zum Thema Handygewalt

Die sechste Folge des Medienpakets „Abseits?!“ zur Ge­walt­prä­ven­ti­on an Schulen mit dem Thema „Handygewalt“.

Video-Vorschaubild: Hier klicken und Film starten.

"Making Of... Handygewalt"

Das Making of... zeigt die Produktion des Films aus dem Medienpaket „Abseits?!“ und verdeutlicht, mit welchem Aufwand unsere Medien produziert werden.

Video-Vorschaubild: Hier klicken und Film starten.

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