Am 6. Oktober geht es los - SOUNDS WRONG II

Fakt: 2020 registrierte die deutsche Polizei 18761 Fälle der Verbreitung von Kinderpornografie. Ein Zuwachs von fast 53% zum Vorjahr.

© Polizeiliche Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on

Am Mittwoch, den 6. Oktober startet die Kampagne SOUNDS WRONG II. Mit dem zweiten Teil der in 2020 gestarteten Kampagne gegen die Verbreitung von Kin­der­por­no­gra­fie, wollen wir mit drei neuen Videoclips Auf­merk­sam­keit darauf lenken, dass wirklich jede und jeder etwas tun kann, wenn Kinder im eigenen Umfeld Miss­brauchs­dar­stel­lun­gen zugeschickt bekommen oder selbst welche weiterleiten.

Im Jahr 2020 registrierte die deutsche Polizei 18.761 Fälle der Verbreitung von Kin­der­por­no­gra­fie. Das entspricht einem Zuwachs von fast53 % im Vergleich zu 2019. Daten aus: Polizeiliche Kri­mi­nal­sta­tis­tik 2020 BRD, Bun­des­kri­mi­nal­amt

 

Schon junge Kinder teilen strafbare Inhalte

Die Verbreitung von Darstellungen se­xua­li­sier­ter Gewalt an Kindern über Chats, Messenger und soziale Netzwerke steigt. Auch Kinder und Jugendliche werden oft unwissentlich zu Tätern: Laut bundesweiter Polizeilicher Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS) war in Deutschland im Jahr 2020 etwa ein Drittel der erfassten Tat­ver­däch­ti­gen bei der Verbreitung von Kin­der­por­no­gra­fie über das Tatmittel Internet jünger als 18 Jahre. 2020 waren es laut PKS 775 Kinder unter 14 Jahre und 1.333 Jugendliche zwischen 14-17 Jahre. Schon 10-jährige verbreiten solche Inhalte.

 

Realen Missbrauch stoppen

Tatsache ist: Wer entsprechende Darstellungen weiterleitet, macht sich strafbar. Denn jedes geteilte Bild oder Video dokumentiert einen realen sexuellen Kin­des­miss­brauch. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die sich leichtfertig an einer Verbreitung beteiligen. Oft ist ihnen nicht bewusst, dass hinter einem im Chat verbreiteten Video ein realer sexueller Kin­des­miss­brauch stehen kann.

 

Die Tipps der Polizei:

  • Die Verbreitung von Kin­der­por­no­gra­fie in digitalen Medien stoppen.
  • Videos/Bilder nicht wei­ter­schi­cken.
  • Dem Netz­werk­be­trei­ber oder der Polizei melden.

Aus Chatgruppen austreten, in denen solche Inhalte verbreitet werden und andere darauf aufmerksam machen. Zeigen Sie Zivilcourage! Helfen Sie durch das Melden mit, echten Missbrauch aufzudecken und zu beenden.

 

Hilfsangebote für trau­ma­ti­sier­te oder Betroffene:

Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.​nummergegenkummer.​de

Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT

Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kin­des­miss­brauch: 0800-22 55 530

Melden Sie kin­der­por­no­gra­fi­sche Inhalte beim Netz­werk­be­trei­ber und/oder bei der In­ter­net-Be­schwer­de­stel­le

 

Übersicht über die aktuelle Gesetzeslage

Kin­der­por­no­gra­fi­sche Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend ge­schlechts­be­ton­ter Körperhaltung oder, die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
  • Der Besitz von Kin­der­por­no­gra­fie ist gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar, wenn sie ein tatsächliches oder wirk­lich­keits­na­hes Geschehen wiedergibt.
  • Gemäß § 184b Abs. 4 StGB ist auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von kin­der­por­no­gra­fi­schen Inhalten nunmehr strafbar.
  • Der Besitz bzw. die Be­sitz­ver­schaf­fung ju­gend­por­no­gra­fi­scher Inhalte ist gemäß § 184c Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt, wenn er ein tatsächliches Geschehen wiedergibt.
  • Das Ver­brei­tungs­ver­bot ist im § 184b (kin­der­por­no­gra­fi­sche Inhalte) bzw. § 184c (ju­gend­por­no­gra­fi­sche Inhalte) Straf­ge­setz­buch festgelegt, allerdings mit dem Unterschied, dass die Straf­an­dro­hung bei der Verbreitung von Kin­der­por­no­gra­fie höher liegt.
  • Auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von ju­gend­por­no­gra­fi­schen Inhalten ist gemäß § 184c Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt.

Quelle: BKA 2021