Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlung
Zu den Grundrechten aller Bürgerinnen und Bürger gehört beispielsweise auch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) oder das Recht, an friedlichen Versammlungen (z.B. Demonstrationen) teilzunehmen (Art. 8 GG). Die Grundrechte sind in den Paragrafen 1-19 des Deutschen Grundgesetzes verankert.
Nähere Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel finden sich z. B. in den §§ 14-20 des (Bundes-) Versammlungsgesetzes, das überall dort gilt, wo die Bundesländer keine eigenen Versammlungsgesetze erlassen haben.
Aufgaben der Polizei bei Demonstrationen
Auf Versammlungen ist die Polizei verpflichtet, einerseits das Demonstrationsrecht der Teilnehmenden zu schützen und muss andererseits dafür sorgen, dass die Versammlung friedlich verläuft. Dabei gerät sie immer wieder zwischen die Fronten, zum Beispiel, wenn sie das Demonstrationsrecht von Rechtsextremen vor gewalttätigen Gegendemonstrierenden schützen muss oder wenn Personen aus dem Schutz friedlicher Demonstrationen heraus z. B. Gewaltstraftaten, Sachbeschädigungen oder eine Nötigung begehen.
Nicht jede Form des Protests ist erlaubt
Dabei können manche Formen des Protests möglicherweise Straftatbestände erfüllen, auch wenn diese zunächst friedlich wirken. Einige Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich ebenfalls im oben genannten Versammlungsgesetz (§§ 21-30).
Bei Demonstrationsverboten geht es im Kern immer um die Frage, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, mit anderen Worten, ob während des Verlaufs einer Demonstration mit Straftaten zu rechnen ist.
Dazu zählen laut Strafgesetzbuch (StGB) z. B.:
- Die Billigung von Straftaten (§ 140)
- Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111)
- Volksverhetzung (§ 130)
- Die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104)
- Landfriedensbruch (§125)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a)
- Beleidigung (§ 185)
- Sachbeschädigung (§ 303)
- Nötigung (§ 240)
- Körperverletzung (§ 223)
- Widerstandsdelikte (§ 113)
Außerdem gilt, wer fremdes oder öffentliches Eigentum mutwillig beschädigt, macht sich einer Sachbeschädigung strafbar. Auch das Errichten von Straßenblockaden – wozu auch das sich-Ankleben auf dem Asphalt zählt - kann möglicherweise den Straftatbestand der Nötigung erfüllen oder z.B. der fahrlässigen Körperverletzung, wenn durch die Blockade(n) Rettungspersonal bei Einsätzen behindert oder Rettungswege versperrt werden. Einige mögliche Vergehen sind nicht nur mit Geldstrafen, sondern auch mit Freiheitsstrafe bewährt.
Friedliches Demonstrieren ist Ihr Grundrecht
- Treten Sie für Ihre Überzeugung ein, aber friedlich!
- Lassen Sie sich nicht provozieren!
- Distanzieren Sie sich von Gewalt- und Straftaten!
- Seien Sie tolerant gegenüber Andersdenkenden!
Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten bei Demonstrationen haben wir auch auf polizeifuerdich.de zusammengefasst:
Rechte und Grenzen bei Demonstrationen
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