In welchem Alter ist man strafmündig?

Ab welchem Alter sind Kinder eigentlich strafmündig?

Ab wann ist man eigentlich strafmündig be­zie­hungs­wei­se schuldfähig? Die Polizeiliche Kri­mi­nal­prä­ven­ti­on gibt einen Überblick, wann das sogenannte Ju­gend­straf­recht und wann das Er­wach­se­nen­straf­recht zur Anwendung kommt.

Schuld­un­fä­hig­keit des Kindes und straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit

Kinder unter 14 Jahren sind vor dem Gericht ausnahmslos strafunmündig und können nicht straf­recht­lich belangt werden. Im Straf­ge­setz­buch (vgl. § 19 StGB) findet hierfür die Formulierung „Schuld­un­fä­hig­keit des Kindes“ Anwendung. Das Ju­gend­ge­richts­ge­setz (JGG) spricht hingegen von der „straf­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit“ von Jugendlichen.

In besonders schweren Fällen können Maßnahmen, wie der Entzug des Sorgerechts oder die Unterbringung in einem Heim angeordnet werden. Dies regelt Art. 6 Abs. 3 GG. Nach Recht­spre­chung des Ver­fas­sungs­ge­richts ist der Entzug der elterlichen Sorge aber nur dann gestattet, wenn auf andere Weise eine schwere Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigt werden kann.

 

Jugendgericht entscheidet im Einzelfall über Grad der Straf­mün­dig­keit von Jugendlichen

Mit dem 14. Geburtstag werden Kinder bedingt strafmündig und gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 1 Abs. 2 JGG als Jugendliche. Das bedeutet noch nicht, dass sie damit dann auch als un­ein­ge­schränkt schuldfähig gelten. Darüber wird vom Gericht im Einzelfall entschieden. Bei der Beurteilung einer Tat geht es mehr darum, erzieherisch einzuwirken und (Aus-)Wege aufzuzeigen, als das Kind zu bestrafen.

 

Ju­gend­straf­recht oder Er­wach­se­nen­straf­recht?

Ab 18 Jahren gelten dann „Her­an­wach­sen­de“ als voll strafmündig. Bis zum Alter von 21 wird jedoch im Einzelfall entschieden, ob noch das sogenannte Ju­gend­straf­recht oder schon das Er­wach­se­nen­straf­recht zur Anwendung kommt. Das Ju­gend­straf­recht richtet sich nach den Bestimmungen des Ju­gend­ge­richts­ge­set­zes.

Dazu erstellt die Ju­gend­ge­richts­hil­fe – auch Jugendhilfe genannt – basierend auf einem Gespräch mit dem Beschuldigten einen Bericht für die Staats­an­walt­schaft bzw. das Jugendgericht und gibt eine Einschätzung über den Ent­wick­lungs­stand und die Le­bens­um­stän­de des Jugendlichen. Hier ist eine eigenständige Prüfung nach § 105 JGG maßgeblich für die Entscheidung.

Dies bedeutet: Ist der Täter zum Tatzeitpunkt eher jugendlich als erwachsen, oder die Tat ist als „jugendtypisch“ einzustufen, kann für die Beurteilung der Tat noch das Ju­gend­straf­recht zugrunde gelegt werden.

Beschuldigte, die älter als 21 Jahre sind, werden vor Gericht un­ein­ge­schränkt nach dem Er­wach­se­nen­straf­recht, das heißt nach Maßgabe des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) bestraft.

 

Erwischt?! Und jetzt…?

In sieben kurzen Clips beantwortet die Videoreihe „Erwischt?! Und jetzt …?“ die wichtigsten Fragen rund um den Ablauf eines Ju­gend­straf­ver­fah­rens in ju­gend­ge­rech­ter Sprache. Jugendliche erfahren, wie ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und die Haupt­ver­hand­lung abläuft, wann das Ju­gend­straf­recht zur Anwendung kommt und wer am Verfahren beteiligt ist. Außerdem werden die Rechte von Beschuldigten erläutert und gezeigt, wie die Ju­gend­ge­richts­hil­fe Jugendlichen Angeklagten zur Seite steht.

 

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