Frauen sind besonders von Gewalt betroffen, häufig in den eigenen vier Wänden. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es bei Gewalt? Bei akuter Bedrohung wählen Sie 110. Polizeiliche Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder sehen so aus:
Die Polizei wird Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen. Sie kann z. B. einer Person, die Ihnen unbefugt nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, von einer bestimmten Örtlichkeit (z. B. gemeinsamen Fitnessstudio) wegschicken (Platzverweis), für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen (je nach Bundesland) aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen oder eine gewalttätige Person sogar in Gewahrsam nehmen.
Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Gefährdungslagebewertung und weist Sie ggf. auf weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B., Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz:
Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung (Stalking).
Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Beeinträchtigungen und beinhalten beispielsweise das Verbot:
- die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder Zusammentreffen herbeizuführen.
Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie schriftlich oder persönlich bei allen Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte stellen. Diese leisten in der Regel bei der Formulierung Unterstützung. Auch Opferhilfe- und Beratungsstellen unterstützen Sie bei der Antragstellung oder vermitteln Ihnen eine geeignete Rechtsberatung. Ein Rechtsbeistand ist bei der Antragstellung nicht erforderlich, aber ggf. hilfreich. Die Polizei kann bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach dem GewSchG eine Strafanzeige fertigen und erneut Maßnahmen gemäß der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrgesetze treffen: Wird entgegen eines vorliegenden richterlichen Beschlusses die gewalttätige Person in der gemeinsamen Wohnung angetroffen, prüft die Polizei, ob das Opfer die Täterin oder den Täter freiwillig in die Wohnung gelassen hat.