Shishas - Erst ab 18!

Junger Mann raucht Shisha

Wasserpfeifen, auch Shishas genannt, sind bei Jugendlichen sehr beliebt. Die Fruchttabake mit zugesetzten Aromen sind jedoch Tabakwaren und enthalten Nikotin. Darum gilt auch für Shisahs wie bei Zigaretten - erlaubt erst ab 18 Jahren.

Nikotin enthält krebs­aus­lö­sen­de Stoffe. In den Shishas wird der Rauch gekühlt und kann so noch tiefer eingeatmet werden. Dadurch wird mehr sucht­för­dern­des Nikotin aufgenommen als beim Rauchen von Zigaretten. 

 

Shishas und E-Shishas

Das Umherreichen des Mundstücks stellt zudem ein Über­tra­gungs­ri­si­ko für Krankheiten wie Herpes, Hepatitis und Tuberkulose dar.

Bei E-Zigaretten und E-Shishas wird eine ni­ko­tin­hal­ti­ge Flüssigkeit mit einem Elek­tro-Heiz­ele­ment verdampft. Dieser Dampf enthält neben NIkotin auch andere chemische Zusätze sowie Duft- und Aromastoffe. Neben den ni­ko­tin­hal­ti­gen Flüssigkeiten gibt es auch nikotinfreie, allerdings ebenfalls mit chemischen Zusätzen.

Der Verkauf von E-Zigaretten, E-Shishas und Zubehör wie Liquids (Flüssigkeiten zum Verdampfen) oder Nach­füll­be­häl­ter unterliegen dem Ju­gend­schutz­ge­setz. Diese Produkte dürfen weder in gewöhnlichen Geschäften oder Ver­kaufs­stel­len, noch über das Internet an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.

 

Hinweise der Polizei:

  • Nach Ju­gend­schutz­ge­setz ist die Abgabe (Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren und anderen ni­ko­tin­hal­ti­gen Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche verboten. Der Konsum von Tabakwaren und anderen ni­ko­tin­hal­ti­gen Erzeugnissen darf unter 18-Jährigen in Gaststätten und in der Öf­fent­lich­keit nicht gestattet werden.
  • Auch die Abgabe von Shishatabak an Personen unter 18 Jahren und das Rauchen von Shishas in der Öf­fent­lich­keit unter 18 Jahren sind nach dem Ju­gend­schutz­ge­setz verboten.

 

Ju­gend­schutz­ge­setz