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Dringende Meldung

Fragen und Antworten zur Verbreitung von Kinderpornografie

Zwei Mädchen schauen in ein Smartphone.

©Canva

Die Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie im Netz klärt mit dem Kurzfilm "sounds wrong" über die leichtfertige Verbreitung solcher Inhalte auf - und provoziert zu vielen Fragen. Im folgenden Beitrag stehen wir Rede und Antwort.

Begleitend zur Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie im Netz beantworten eine umfangreiche Infoseite sowie die dazugehörigen FAQ viele Fragen in diesem Zusammenhang. Zudem erreichten uns viele Fragen zur Kampagne und zum Thema Verbreitung von Kinderpornografie auch über die Zivilen Helden auf Facebook, Instagram und Twitter. Eine Auswahl dieser stellen wir hier vor.

 

Fragen und Antworten zur Verbreitung von Kinderpornografie: Teil I

  • "Wie sollte man sich denn verhalten, wenn die gemeldeten Beiträge von Instagram etc. für richtig gehalten werden und somit nicht entfernt werden?"

Antwort: Jeder kann Inhalte nochmals melden, sowohl dem Netzwerk als auch der Internetbeschwerdestelle und vor allem der Polizei. Es kommt vor, dass Inhalte erst später gelöscht werden. Dies liegt daran, dass Instagram und andere Netzwerkbetreiber zunächst alle Hinweise auf die Quelle eines Beitrags sammeln und diese Hinweise auch bewerten müssen. Diese Bewertung kann unter Umständen Wochen dauern.

Das Bundeskriminalamt hat Kurzclips erstellt, die erklären wie dort vorgegangen und Meldungen nachgegangen wird.

 

  • "Wenn man in Chatgruppen usw. mit solchem Material konfrontiert wird (was dann ja in der Regel automatisch auf dem Handy gespeichert wird): hat man sich dann bereits strafbar gemacht?" [sic]

Antwort: Wenn es sich um Kinderpornografie handelt, dann ja! Das Strafgesetzbuch §184b stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe. Wer Inhalte zugeschickt bekommt, ist damit in den Besitz strafbarer Inhalte gelangt - und hat sich dadurch strafbar gemacht.

 

  • "Wait wha ich dachte es (kinderp*rnograpfie) ist auch von Minderjährigen Ist p*rn von Minderjährige etwa nicht illegal?"[sic]

Antwort: Wir unterscheiden zwischen Kinder- und Jugendpornografie: Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Darunter werden pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen, verstanden. Auch der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung von Bildern oder Filmaufnahmen, aber auch von Schriften und zeichnerischen Darstellungen von sexuellen Handlungen an und von Kindern werden bestraft. Darunter fallen beispielsweise Manga-Bilder mit entsprechenden Darstellungen oder Erzählungen mit entsprechendem Inhalt.

Man spricht von Jugendpornografie, soweit es in den pornografischen Schriften inhaltlich um Jugendliche geht. Es handelt sich um Jugendliche im strafrechtlichen Sinne bei einer Person über 14 aber unter 18 Jahre. Personen die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben, gelten nicht als Jugendliche im Sinne der Vorschrift. Unter Jugendpornografie werden pornografische Darstellungen zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zeigen (§ StGB 184c). Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat.

 

  • "Einfach falsch" klingt soviel stärker und entschlossener als "sounds wrong". Warum muss Englisch sein?" [sic]

Antwort: Die Idee und die Umsetzung des Films stammen von einem Studenten an der Filmakademie Baden-Württemberg. Er wollte mit dem Titel "sounds wrong" auch zum Ausdruck bringen, dass nicht nur die Verbreitung von Kinderpornografie einfach falsch ist. Ihm ging es darum, einen Fokus auf die Schilderungen extremer sexueller Gewalt an Kindern zu lenken. Im Sinne von: Es ist nicht richtig, es darf nicht sein, dass es so etwas gibt.

 

  • "Soll ich Inhalte erst löschen und dann zur Polizei oder umgekehrt? Logisch wäre ja "sofort löschen", weil auch Besitz strafbar ist. Aber damit löscht man natürlich auch Beweismaterial. Mein Gefühl wäre: Sofort zur Polizei gehen, zwecks Beweissicherung, dann gemeinsam mit Polizei löschen, oder?" [sic]

Antwort: Wenn Sie mit diesen Aufnahmen direkt zur Polizei kommen, können die Beamtinnen und Beamten vor Ort mit Ihnen gemeinsam löschen. Fragen Sie konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen. Der schnellste Weg ist das Melden an den Netzwerkbetreiber. Er ist verpflichtet solche Inhalte unmittelbar an die Behörden weiterzuleiten. Alle bekannten sozialen Netzwerke haben Möglichkeiten eingerichtet, über die jeder Nutzer und jede Nutzerin strafbare Inhalte melden kann. 

 

3 Handlungsempfehlungen für den Fall, dass Sie Kinderpornografie zugesendet bekommen:

  1. Videos und Bilder nicht weiterschicken.
  2. Das Material dem Netzwerkbetreiber oder der Polizei melden.
  3. Aus Chatgruppen austreten, in denen solche Inhalte verbreitet werden.

 

Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.nummergegenkummer.de

Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT

Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530

Zur Kampagne 

FAQ Kinderpornografie

Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern stoppen

FAQ Teil II