Gesetzesänderung bei Kinderpornografie-Delikten: Anpassung der Mindeststrafen

Melden statt teilen

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Strafverfolgungsbehörden ist es nun möglich, im Einzelfall flexibel zu handeln und sich auf schwere Fälle zu konzentrieren. Kinderpornografie und Missbrauchsdarstellungen können so besser bekämpft werden.

Mit der gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung können Gerichte und Ermittlungsbehörden Kinderpornografie-Delikte am unteren Rand der Strafwürdigkeit flexibler handhaben – zum Beispiel, wenn Empfänger ungewollt in den Besitz von Inhalten gelangt sind oder diese nur zu Beweiszwecken weiterleiten.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte in solchen Fällen das Verfahren nicht einfach eingestellt werden. Mit der Herabsetzung der Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf 3 bzw. 6 Monate – und einem nicht mehr automatisch eintretenden Verbrechenstatbestand – ist dies nun wieder möglich.

Damit wurde die 2021 vorgenommene Gesetzesverschärfung wieder zurückgenommen. Diese hatte zur Folge, dass Behörden auch nicht strafwürdigen Vorwürfen nachgehen mussten und dadurch weniger Zeit hatten, um gegen die wahren Täter zu ermitteln.

Schwere Straftaten weiterhin mit notwendiger Härte geahndet

Die Herstellung von Missbrauchsdarstellungen bleibt auch nach der Gesetzesänderung eine schwere Straftat – mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren. Verfahren gegen Personen wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die Screenshots zur Aufklärung solcher Delikte anfertigen oder Schülerinnen und Schüler, die nur ein Mitglied einer Chatgruppe sind, in denen solche Inhalt verbreitet werden, können nun leichter eingestellt werden.

Kinder und Jugendliche als Täter

Kinder und Jugendliche werden – oft unwissentlich – zu Täterinnen und Tätern. Laut bundesweiter Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) waren in Deutschland im vergangenen Jahr rund 42 Prozent der Tatverdächtigen bei der Verbreitung von Kinderpornografie über das Tatmittel Internet jünger als 18 Jahre.

Was viele nicht wissen: Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in Messenger-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfängerinnen und Empfänger der Nachrichten strafbar, da sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Dieser Umstand spiegelt sich in den Zahlen der Tatverdächtigen bei der Verbreitung, dem Erwerb, dem Besitz und der Herstellung von Kinderpornografie mit dem Tatmittel Internet wider.

Melden statt teilen!

Die Kampagne der Polizei „SOUNDS WRONG“ klärt junge Menschen und ihr erwachsenes Umfeld über die strafbare Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen auf. In FAQ und eindringlichen Kampagnenclips können sich die Zielgruppen über den Umgang mit erhaltenen kinderpornografischen Inhalten informieren.

Wenn Sie Missbrauchsdarstellungen sehen oder zugeschickt bekommen, melden Sie diese unbedingt der Polizei! Nur so kann gegen die Täter und Täterinnen ermittelt werden und womöglich noch anhaltender Missbrauch beendet werden.

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, Bundeskriminalamt