Diese Äußerungen können mündlich und auch schriftlich geäußert werden.
Im Fall der Üblen Nachrede werden diese Äußerungen über die betreffende Person gegenüber Dritten getätigt. Wussten Sie, dass Üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) ein Ehrdelikt ist, bei dem im Gegensatz zum Werturteil bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) das Behaupten und öffentliche Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen unter Strafe steht?
Wenn jemand aufgrund dessen Anzeige erstattet, können der oder die Täter mit einer Geldstrafe oder gar Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Tipps
- Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Umfeld Opfer von übler Nachrede geworden ist, versuchen Sie, falls Sie sich einen positiven Ausgang davon erhoffen, die Angelegenheit mit der verursachenden Person zu klären.
- Besprechen Sie die Gründe und Inhalte für das Verhalten.
- Wenn das nicht möglich ist, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.