Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit, Vergehen, Straftat und Verbrechen?

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?

© Canva

Im deutschen Recht gibt es eine klare Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen. Diese Einteilung basiert auf der Schwere der Tat und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.

Während eine Ordnungswidrigkeit ein geringfügiger Verstoß gegen das Gesetz ist, gehören Vergehen und Verbrechen zu den Straftaten. Die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen erfolgt anhand der Mindeststrafe. Diese Differenzierung hat weitreichende Auswirkungen auf die strafrechtliche Behandlung und die möglichen Sanktionen. Während Vergehen häufig eine Bewährungsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen können, führt ein Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, die nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt.

 

Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein geringfügiger Verstoß gegen das Gesetz, der in der Regel mit einer Geldbuße geahndet wird (§ 1 Abs. 1 OWiG), etwa beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 24 StVG) oder beim Falschparken (§12 StVO). Sie stellt keine Straftat dar und zieht in der Regel keine schwerwiegenden rechtlichen Folgen nach sich.

 

Straftat

Straftaten dagegen sind rechtswidrige Handlungen, die mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Straftaten unterteilen sich in Vergehen und Verbrechen.

 

Vergehen

Vergehen werden im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet (§ 12 Abs. 2 StGB).

Beispiele:

  • Diebstahl (§ 242 StGB)
  • Körperverletzung (§ 223 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

 

Verbrechen

Ein Verbrechen ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB).

Beispiele:

  • Mord (§ 211 StGB)
  • Raub (§ 249 StGB)
  • Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)