Vandalismus ist keine Privatsache

Vandalismus nach Fußballspielen ist keine Privatsache.

© ProPK

Die favorisierte Mannschaft hat den Sieg knapp verpasst – dem Ärger über das verlorene Fußballspiel lassen manche Fans freien Lauf und zerstören in ihrer Wut Gegenstände oder Gebäude rund ums Stadion. Unabhängig von den Gründen ist Vandalismus nicht zu rechtfertigen. Was Sie dagegen tun können.

 

Zivilcourage zeigen gegen Zerstörungswut

Demolierte Haltestellen, aufgeschlitzte Sitze in der Bahn oder besprühte Hauswände – Vandalismus ist im öffentlichen Raum allgegenwärtig. Die Täter richten mit ihrer Zerstörung einen Sachschaden an, der zu Lasten aller geht.

Schauen Sie nicht weg, wenn jemand Sachen mutwillig beschädigt oder zerstört. Vandalismusschäden sollten umgehend gemeldet werden - vor allem, wenn eine Gefahr für andere besteht, wie zum Beispiel bei zerstörten Baustellenabdeckungen oder zersplitterten Glasscheiben.

  • Melden Sie den Vorfall der Polizei oder den Ordnungskräften im Stadion. In Bahnen können Sie über den sog. "Fahrerruf" (meist im Türbereich) das Zugpersonal verständigen.
  • Greifen Sie keinesfalls selbst ein! Gewalt gegen Sachen kann leicht auch zu Gewalt gegen Personen ausarten, besonders dann, wenn Alkohol im Spiel ist.
  • Sie können mithelfen, indem Sie sich Tätermerkmale genau einprägen und bei der Polizei als Zeuge aussagen.

Die Aktion-tu-was gibt mit ihren sechs Regeln für den Ernstfall Hilfestellung und Orientierung für brenzlige Situationen.

Tu was gegen Vandalismus

 

Vandalismus geht uns alle an

Im Strafrecht gibt es den Begriff "Vandalismus" nicht. Trotzdem werden solche Beschädigungen strafrechtlich verfolgt. Die Einordnung ist abhängig von der Art der Beschädigung. Am häufigsten äußert sich Vandalismus in Form von Sachbeschädigungen.

2023 wurden in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 556.189Fälle von Sachbeschädigung (nach §§ 303-305a StGB) erfasst – das entspricht rund 9,36 Prozent der insgesamt für das Jahr erfassten Straftaten (5.980.667 Fälle).

 

Sachbeschädigung ist kein Kavaliersdelikt

Wenn man eine Sache – zum Beispiel ein Fahrrad oder ein Handy - rechtswidrig beschädigt oder zerstört, ist das nach § 303 StGB eine Sachbeschädigung und kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kann belangt werden, wer eine „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ (§ 304 StGB) begeht. Dies ist der Fall, wenn jemand Sachen beschädigt oder zerstört, die nicht nur einer bestimmten Person gehören, sondern beispielsweise zur öffentlichen Nutzung dienen, z. B. demolierte Parkbänke oder zerkratzte Scheiben in Zügen.

Jedes Jahr entstehen durch mutwillige Zerstörung privaten oder öffentlichen Eigentums Schäden in Millionenhöhe, die letztlich alle gemeinsam bezahlen müssen.

Wird der Täter gefunden, muss der Schaden, also z. B. das Handy oder die Parkbank, vom Täter ersetzt bzw. bezahlt werden. Das nennt man dann eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, die je nach Alter und Situation auch Familienangehörige treffen kann.

 

Sprechen Sie mit Ihren Kindern

Seien Sie Vorbild, wie mit öffentlichem oder privatem Eigentum umgegangen werden soll und sprechen Sie mit Ihren Kindern über das Thema.

Rat und Hilfe geben z. B. auch Erziehungsberatungsstellen der Jugendämter. Die Jugendsachbearbeiter/-innen bzw. Jugendbeauftragte der Polizei stehen ebenfalls als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Nutzen Sie unsere Beratungsstellensuche, um die nächste Polizeidienststelle in Ihrer Nähe zu finden.

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