Verbotene Inhalte – Wo die Meinungsfreiheit Grenzen hat

Verbotene Symbole und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB.

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„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. (Art. 5 GG). Doch gibt es auch Grenzen: Diese sind überschritten, wenn z. B. gegen Minderheiten gehetzt, zu Gewalt aufgerufen oder verfassungswidrige Symbole verbreitet werden.

Artikel 5 des Deutschen Grundgesetzes garantiert jedem die freie Bildung und Äußerung der Meinung, schützt die Berichterstattung durch die Presse und die Freiheit der Forschung. Satz 2 definiert jedoch auch gewisse Schranken, die sich aus den „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ ergeben.

Dazu zählen beispielsweise Hetze und Aufruf zu Gewalt gegen Minderheiten, die Leugnung des Holocaust oder die Verherrlichung des Nazi-Regimes. Es ist auch strafbar, den Staat, seine Symbole oder die Verfassung zu verunglimpfen sowie die Verwendung oder Verbreitung verfassungsfeindlicher Symbole.

 

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist strafbar

Nach Paragraf 86a Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
  2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

 

Zu diesen Kennzeichen gehören Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, wie beispielsweise der verbotene „Hitlergruß“. Unter diesen Tatbestand können auch Kennzeichen fallen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind.

 

Inhalte an die Polizei oder Meldestelle melden

Zuständig für die Verfolgung solcher Verstöße sind – neben den Polizeibehörden – zwei im staatlichen Auftrag handelnde Institutionen: die Internet-Beschwerdestelle sowie Jugendschutz.net. Während die Meldestellen mit Abmahnungen und Bußgeldern beim Seitenbetreiber die Inhalte löschen lassen können, verfolgt die Polizei die Verfasser verbotener Inhalte. Verbotene Inhalte werden nicht nur über Internetforen, Chats oder soziale Netzwerke verbreitet, sondern auch über Messengerdienste wie WhatsApp oder telegram.

 

Wenn Sie auf gewaltverherrlichende, verfassungswidrige oder kinder- und jugendpornografische Inhalte stoßen oder Ihnen diese z.B. in Chatgruppen zugesandt werden, sichern Sie Beweise für strafbare Inhalte im Internet oder in Messenger Diensten und wenden Sie sich damit an die Polizei oder die Meldestellen unter www.jugendschutz.net/verstoss-melden/ oder www.internet-beschwerdestelle.de.

Wichtig! Notieren Sie sich den Fundort der verbotenen Inhalte (z. B. Facebook, YouTube, WhatsApp, telegram usw.) sowie die dazugehörige URL. Diese Quellenangaben sind wichtige Informationen für die Meldestellen. Im Falle von Kinderpornografie im Netz dürfen Sie nicht selbst nach einschlägigen Seiten suchen und entsprechende Inhalte nicht sichern, dadurch können Sie sich strafbar machen. Wenn Sie zufällig einen solchen Inhalt entdecken, melden Sie diesen sofort der Polizei oder weisen die Internet-Beschwerdestelle darauf hin.

 

Extremistische Ideologien und Propaganda

Extremistische Gruppen und Personen nutzen das Internet, um Propaganda zu verbreiten und Menschen für ihre Ideen einzunehmen.

Verboten ist:

  • gegen Minderheiten zu hetzen, zum Hass gegen sie aufzustacheln oder zur Gewalt gegen sie aufzurufen
  • Kennzeichen und Symbole verfassungswidriger Organisationen zu verwenden oder zu verbreiten
  • den Holocaust zu leugnen und das Nazi-Regime zu verherrlichen
  • den Staat, seine Symbole oder seine Verfassungsorgane zu verunglimpfen

 

Gewaltverherrlichende Inhalte

Die Herstellung und Verbreitung von Medien, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen, sind verboten. Dieses Verbot beinhaltet unter anderem die Verherrlichung von Gewalt und Krieg sowie die Verletzung der Menschenwürde. Auch kinder- und jugendpornografische Bilder, Videos und Schriften zählen dazu.

Weitere Informationen zu Erscheinungsformen extremistischer Ideologien und deren Kennzeichen finden Sie auf unseren Themenseiten „Extremismus“, bei den Zivilen.

Extremismus

Verschwörungsmythen

 

Auf der Webseite des Bundesamts für Verfassungsschutz finden Sie eine Auflistung mit verbotenen Symbolen und Kennzeichen rechtsextremistischer Organisationen sowie weiterführende Informationen. Ergänzend gibt es eine Broschüre zum Runterladen.

Kennzeichen und Symbole rechtsextremistischer Organisationen

 

Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen finden Sie außerdem unter:

Onlinetipps für Groß und Klein

Präventionstipps Gewalt

 

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Verbotene Symbole