Zuständig für die Verfolgung solcher Verstöße sind – neben den Polizeibehörden – zwei im staatlichen Auftrag handelnde Institutionen: die Internet-Beschwerdestelle sowie Jugendschutz.net. Während die Meldestellen mit Abmahnungen und Bußgeldern beim Seitenbetreiber die Inhalte löschen lassen können, verfolgt die Polizei die Verfasser verbotener Inhalte. Verbotene Inhalte werden nicht nur über Internetforen, Chats oder soziale Netzwerke verbreitet, sondern auch über Messengerdienste wie WhatsApp.
Wenn Sie im Internet auf strafbare Inhalte stoßen
Sichern Sie Beweise für strafbare Inhalte im Internet oder in Messenger Diensten und wenden Sie sich damit an die Polizei oder die Meldestellen unter www.jugendschutz.net oder www.internet-beschwerdestelle.de.
Wichtig: Notieren Sie sich den Fundort der verbotenen Inhalte (z. B. Facebook, YouTube) sowie die dazugehörige URL. Diese Quellenangaben sind wichtige Informationen für die Meldestellen. Im Falle von Kinderpornografie im Netz dürfen Sie nicht selbst nach einschlägigen Seiten suchen und diese sichern, dadurch können Sie sich strafbar machen. Wenn Sie zufällig einen solchen Inhalt entdecken, melden Sie diesen sofort der Polizei oder weisen die Internet Beschwerdestelle darauf hin, unter www.internet-beschwerdestelle.de.
Verbreitung extremistischer, gewaltverherrlichender und pornografischer Inhalte sind verboten
Extremistische Inhalte
Extremistische Gruppen und Personen nutzen das Internet, um Propaganda zu verbreiten und Menschen für ihre Ideen einzunehmen.
Verboten ist:
- gegen Minderheiten zuhetzen, zum Hass gegen sie aufzustacheln oder zur Gewalt gegen sie aufzufordern
- Kennzeichen und Symbole verfassungswidriger Organisationen zu verwenden
- den Holocaust zu leugnen und das Nazi-Regime zu verherrlichen
- den Staat, seine Symbole oder seine Verfassungsorgane zu verunglimpfen
Pornografische Inhalte
Insbesondere die Darstellung sexualisierter Gewalt an Kindern - umgangssprachlich Kinderpornographie.
Als pornografisch ist laut Bundesgerichtshof eine Darstellung anzusehen, „wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“. Unter Kinderpornografie versteht man pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen.
Gewaltverherrlichende Inhalte
Die Herstellung und Verbreitung von Medien, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen, sind verboten. Dieses Verbot beinhaltet unter anderem die Verherrlichung von Gewalt und Krieg sowie die Verletzung der Menschenwürde.
Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen finden Sie unter:
Onlinetipps für Groß und Klein
Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie
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