Spucken als Straftat
Anspucken gilt als Beleidigung oder sogar als Körperverletzung. Täter müssen mit einer Geldstrafe rechnen. Momentan kommt es häufiger dazu, dass Menschen durch Spucken gezielt provozieren wollen und behaupten, mit Covid-19 infiziert zu sein. Diese Menschen nehmen eine mögliche Infektion Anderer durch Corona billigend in Kauf.
Wenn tatsächlich der Verdacht besteht, dass die spuckende, niesende oder hustende Person mit Corona infiziert ist, kann beim vorsätzlichem Anspucken eine Strafanzeige wegen „des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung mittels der Beibringung von gefährlichen Stoffen“ §224 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestellt werden.
Zudem kommt in solchen Fällen der Verstoß gegen die in der Corona-Verordnung geregelte Pflicht zur Quarantäne als Ordnungswidrigkeit zu tragen und es ist ein zusätzliches Bußgeld fällig.
Wenn jemand nur behauptet Corona zu haben um sein Gegenüber zu erschrecken, ist dies erst einmal nicht strafbar. Nur wenn durch den Schreck etwas passiert wie zum Beispiel ein Unfall, kann eine strafbare Körperverletzung vorliegen. Eine Körperverletzung oder Beleidigung kann trotzdem geltend gemacht werden.
Zu bedenken ist auch, dass aktuell an vielen Orten in Deutschland eine Maskenpflicht besteht und diese eingehalten werden muss. Für die Nichtbeachtung gelten in den Bundesländern unterschiedliche Strafen.
Vortäuschen einer Straftat
Wenn eine Person eine Straftat gegenüber einer Behörde oder eines Polizeibeamten erfindet, täuscht er eine Straftat vor. Deutlich gesagt: Wer einen Polizisten anhustet und behauptet, mit Corona infiziert zu sein, macht sich strafbar.
Corona Straftaten
Maßnahmen zu Eindämmung von Covid-19
Corona-Regelungen in den Bundesländern