Beteiligung am Strafverfahren

Haben Sie ein Recht auf Nebenklage (§§ 395 StPO und 80 JGG)?

Als Opfer bestimmter schwerwiegender Straftaten (§§ 395 StPO und § 80 JGG), wie Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit, steht Ihnen das besondere Recht der Nebenklage zu. Das gilt auch bei einer vermeintlich weniger schwerwiegenden Straftat, wenn Sie nach dieser unter besonders schweren Folgen leiden.

Durch Ihre Befugnis zur Nebenklage können Sie zusätzliche Rechte in Anspruch nehmen und als Nebenklägerin oder Nebenkläger aktiv Einfluss auf das Strafverfahren nehmen.

Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.

War der Täter noch keine 18 Jahre alt, ist die Nebenklage nur bei besonders schweren Straftaten möglich.

 

Ihre besonderen Rechte als Nebenkläger (§ 397 StPO)

  • Als Nebenkläger werden Sie automatisch vom Termin der Hauptverhandlung benachrichtigt. Informieren Sie sich über den § 397 StPO.
  • Sie und Ihr Rechtsbeistand haben ein Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung, auch schon vor Ihrer eigenen Vernehmung. Das gilt auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit.
  • Ihr Rechtsbeistand hat bereits bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht.
  • Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird Ihnen auf Antrag kostenfrei ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt.
  • In der Hauptverhandlung haben Sie das Recht,
    • den Richter oder Sachverständigen abzulehnen,
    • Fragen zu stellen,
    • Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden nicht zu akzeptieren,
    • Beweise zu beantragen,
    • Erklärungen abzugeben
    • auf Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand und
    • gegen das Urteil sogenannte Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) einzulegen.  

Nebenklägern werden die Entscheidungen des Gerichtes immer per Post zugestellt. Dabei erhalten Sie eine Ausfertigung des Urteils. Wenn Sie Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten möchten, müssen Sie dies nicht besonders begründen.  

Sofern Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, können Sie als Nebenkläger beantragen, dass Ihnen die schriftlichen Unterlagen übersetzt werden. Außerdem dürfen Sie einen Dolmetscher beantragen, soweit dies zur Ausübung Ihrer Rechte erforderlich ist. 

Für die Nebenklage ist ein anwaltlicher Beistand nicht zwingend vorgeschrieben, dennoch kann eine anwaltliche Unterstützung für Sie hilfreich sein.