Recht auf Information

Recht auf Auskünfte zum Stand des Verfahrens (§ 406d StPO)

Als Verletzte oder Verletzter einer Straftat erhalten Sie auf Antrag folgende Informationen:

  • ob das Verfahren eingestellt wurde,
  • wann und wo die Verhandlung vor Gericht stattfindet,
  • wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, z. B. ob es eine Verurteilung oder einen Freispruch gab,
  • ob der oder dem Verurteilten Weisungen erteilt worden sind, z. B. ob untersagt wurde, zu Ihnen Kontakt aufzunehmen,
  • ob die oder der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen werden.  

Ebenfalls nur auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 406d StPO) auch mitgeteilt, ob freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Haftstrafe) angeordnet oder beendet werden und ob dem Verurteilten Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden.  

Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, werden Ihnen auf Antrag der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt.

 

Recht auf Akteneinsicht (§ 406e StPO)

Unter bestimmten Voraussetzungen beachte (§ 406e StPO) kann Ihr Rechtsbeistand für Sie als Geschädigte oder Geschädigter einer Straftat Akten, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke sichten.

Im Einzelfall können Sie selbst Auskünfte und Abschriften aus den Akten erhalten.

Die Polizei darf keine Einsicht in die Akten geben. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.