Recht auf Schutz

Recht auf Adress­da­ten­schutz

 

Gemäß § 68 (2) StPO gilt: „Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort bzw. eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden könnte. In der Haupt­ver­hand­lung soll der Vorsitz dem Zeugen bei Vorliegen der Vor­aus­set­zun­gen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.“ 

 

Grundsätzlich müssen Zeugen und Geschädigte vollständige Angaben zur Person machen. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben. 
In Aus­nah­me­fäl­len können Sie eine alternative Anschrift angeben, über die Sie erreichbar sind. Erläutern Sie dazu der Polizei Ihre Gründe. Wenn es Anhaltspunkte für eine Gefährdung gibt, unterstützt Sie die Polizei bei der Benennung einer sinnvollen la­dungs­fä­hi­gen Anschrift, z. B. der Adresse einer Op­fer­hil­fe­e­r­ein­rich­tung.
Die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht prüft im Verlauf des Straf­ver­fah­rens, ob weiterhin eine Gefährdung besteht. Eine dieser Stellen trifft auch die abschließende Entscheidung, ob Ihnen Adress­da­ten­schutz im Verlauf des gesamten Straf­ver­fah­rens gewährt werden kann.
Wenn Sie Adress­da­ten­schutz erhalten, werden Ihre Daten auch in allen anderen Schrift­stü­cken der Er­mitt­lungs­ak­te unleserlich gemacht. Das ist allerdings nur sinnvoll, wenn Sie selbst diese Daten nicht an anderer Stelle offengelegt haben, wie z. B. in sozialen Netzwerken. 

 

 

Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 52 StPO)

Stehen Sie zu der oder dem Beschuldigten in einem besonderen ver­wandt­schaft­li­chen Verhältnis, haben Sie ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 52 StPO). Das gilt für Kinder und Eltern,  Verlobte, Verheiratete und Personen, die eine Le­bens­part­ner­schaft eingegangen sind oder eine solche versprochen haben. Das Recht gilt auch, wenn die Ehe oder die Le­bens­part­ner­schaft nicht mehr besteht. Außerdem gilt für Sie das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht, wenn Sie mit der oder dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind oder waren. Die Person, die sie vernimmt, ist verpflichtet, Sie vor jeder Vernehmung darauf hinzuweisen.

 

Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 55 StPO)

Während beim Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht die vollständige Aussage verweigert werden kann, betrifft das Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht nur einzelne Fragen. Sie müssen eine Frage dann nicht beantworten, wenn Sie sich oder ihre Angehörigen durch deren wahr­heits­ge­mä­ße Beantwortung der Gefahr aussetzen, selbst wegen einer Straftat oder einer Ord­nungs­wid­rig­keit verfolgt zu werden. Beantworten Sie aus diesen Gründen einzelne bestimmte Fragen nicht, dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen.  

Die Polizei wird  Sie vor einer Vernehmung auch auf Ihr Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 55 Straf­pro­zess­ord­nung) hinweisen.

 

Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton (§ 58a StPO)

Um Mehr­fach­ver­neh­mun­gen zu vermeiden kann die Polizei bei besonders schwer­wie­gen­den Straftaten, komplexen Sachverhalten und insbesondere bei min­der­jäh­ri­gen Zeugen eine Vi­deo­ver­neh­mung durchführen. Dabei wird die gesamte Ver­neh­mungs­si­tua­ti­on per Videotechnik und Mikrofon aufgenommen und gespeichert. Sie kann auch als richterliche Vernehmung durchgeführt werden und damit ein Erscheinen in der Haupt­ver­hand­lung entbehrlich machen. Die letzte Entscheidung darüber trifft jedoch das Gericht.

Sollten Sie befürchten, Ihre Vi­deo­ver­neh­mung könnte über die Akteneinsicht der Täterin oder dem Täter zugänglich gemacht werden, können Sie die Herausgabe, das heißt Überlassung der Aufzeichnung und Herausgabe von Kopien, verweigern. Die Aufzeichnung bleibt dann in den Räumen der Justiz und kann nur dort eingesehen werden. Darüber hinaus erhält der Be­schul­dig­ten­bei­stand eine Abschrift der Aufzeichnung.

 

Welche Schutz­mög­lich­kei­ten gibt es bei akuter Gewalt?

Bei akuter Bedrohung wählen Sie 110.

Polizeiliche Maßnahmen nach den Ge­fah­ren­ab­wehr­ge­set­zen der Länder

Die Polizei wird Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen. Sie kann z. B.

  • einer Person, die Ihnen unbefugt nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen
  • eine gewalttätigen Person vorübergehend von einer bestimmten Örtlichkeit (z. B. gemeinsamen Fitnessstudio) wegschicken (Platzverweis)
  • eine gewalttätige Person für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen (je nach Bundesland) aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen
  • eine gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen

Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Ge­fähr­dungs­la­ge­be­wer­tung und weist Sie ggf. auf weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B., Maßnahmen nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz.

 

Maßnahmen nach Ge­walt­schutz­ge­setz

Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz (GewSchG) zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung (Stalking).  

Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Be­ein­träch­ti­gun­gen und beinhalten bei­spiels­wei­se das Verbot:

  • die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder
  • Zu­sam­men­tref­fen her­bei­zu­füh­ren.  

Anträge nach dem Ge­walt­schutz­ge­setz können Sie schriftlich oder persönlich bei allen  Rechts­an­trags­stel­len der zuständigen Amtsgerichte stellen. Diese leisten in der Regel bei der Formulierung Unterstützung.

Auch Opferhilfe- und Be­ra­tungs­stel­len unterstützen Sie bei der An­trag­stel­lung oder vermitteln Ihnen eine geeignete Rechts­be­ra­tung. Ein Rechts­bei­stand ist bei der An­trag­stel­lung nicht erforderlich, aber ggf. hilfreich.

Die Polizei kann bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach dem GewSchG eine Strafanzeige fertigen und erneut Maßnahmen gemäß der jeweils zuständigen Ge­fah­ren­ab­wehr­ge­set­ze treffen:

Wird entgegen eines vorliegenden richterlichen Beschlusses die gewalttätige Person in der gemeinsamen Wohnung angetroffen, prüft die Polizei, ob das Opfer die Täterin oder den Täter freiwillig in die Wohnung gelassen hat.