Recht auf Unterstützung
Welche Möglichkeiten der rechtlichen Unterstützung gibt es?
Das Recht auf Anwesenheit einer Person Ihres Vertrauens (§ 406f Abs. 2 StPO)
Sie können beantragen, zur Anzeigenaufnahme und zu Ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung eine Vertrauensperson mitzubringen. Diese darf nur in Ausnahmefällen von der Zeugenvernehmung ausgeschlossen werden.
Rechtsbeistand (§ 68b und § 406f StPO)
Als Zeuge, Zeugin, Geschädigte und Geschädigter können Sie sich jederzeit eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) bedienen, dessen Anwesenheit bei der polizeilichen Vernehmung gestattet ist.
Ein Rechtsbeistand kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, z. B., wenn er an der Straftat beteiligt ist. Die Entscheidung, ob ein Rechtsbeistand ausgeschlossen werden muss, trifft die vernehmende Person.
Die örtlichen Rechtsanwaltskammern, viele Opferhilfeeinrichtungen oder Anwaltssuchdienste im Internet unterstützen Sie bei der Suche nach einem spezialisierten Rechtsbeistand.
Kosten des Rechtsbeistandes
Die Kosten eines Rechtsbeistandes müssen Sie grundsätzlich selbst tragen. Wenn davon auszugehen ist, dass Sie Ihre Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen können, kann Ihnen ein Rechtsbeistand beigeordnet werden, der dann aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Sofern Sie als Nebenkläger auftreten, kann das Gericht im Rahmen einer möglichen Verurteilung der Täterin oder dem Täter auferlegen, Ihnen die Kosten zu ersetzen, sofern sie oder er dazu in der Lage ist.
In bestimmten schweren Fällen (siehe § 397a Abs 1 StPO) muss Ihnen das Gericht auf Antrag einen Rechtsbeistand beiordnen. Das heißt, Sie müssen die Kosten des Rechtsbeistandes nicht bezahlen.
Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Falle der Nebenklage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies betrifft Personen mit geringem Einkommen. (§ 397a Abs 2 StPO)
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie als Nebenkläger oder im Adhäsionsverfahren einen Rechtsbeistand beauftragen möchten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann Ihnen auf Antrag unter Umständen Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Je nach Ihrer finanziellen Situation müssen Sie die Kosten für einen Anwalt dann nicht, nur zum Teil oder in Raten begleichen.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie vor Abschluss des Rechtsstreits bei dem mit der Sache befassten Gericht stellen. Das kann auch Ihr Rechtsbeistand für Sie tun.
Grundsätzlich können Sie Prozesskostenhilfe erhalten
- wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist,
- wenn Sie Ihre Interessen ohne anwaltliche Unterstützung nicht ausreichend wahrnehmen können
- oder Ihnen das nicht zuzumuten ist.
In Eilfällen kann das Gericht Ihnen unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Seite stellen, selbst wenn noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts.
Beratungshilfegesetz
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit geringem Einkommen Rechtsberatung und erforderlichenfalls eine Rechtsvertretung (Beratungshilfe) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wird eine Beratungshilfe ausschließlich für die Rechtsberatung und nicht für die Rechtsvertretung gewährt. Sie kann von Zeugen vor und bei ihren polizeilichen Vernehmungen in Anspruch genommen werden sowie von Opfern zur Prüfung ihrer speziellen Opferrechte.
Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe des Sachverhalts. Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weisen Sie z. B. anhand eines Einkommens- oder Ausgabennachweises nach. Sollten Sie sich bereits an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gewendet haben, kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden.
Die Auskunft beim Amtsgericht ist kostenlos, der Rechtsbeistand erhebt eine einmalige Gebühr.
Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn gem. § 397a Abs 1 StPO das Recht auf einen Opferanwalt besteht bzw. die Leistung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt.
Das Recht auf Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung
Sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten
- in Form einer Beratung,
- durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung (z. B. in einem Frauenhaus, in einer Schutzwohnung für Männer oder Frauen) oder
- durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten, wie medizinischer oder psychologischer Hilfe.
Die Fachkräfte gehen von Ihrer konkreten Situation aus. Sie geben Hinweise auf geeignete Hilfsangebote und unterstützen Sie z. B. bei der Stellung von Anträgen bei Versicherungen oder staatlichen Stellen. Sie sorgen für die notwendigen Soforthilfen und kümmern sich nötigenfalls auch um längerfristige Unterstützung.
Informationen und Kontaktdaten zu Opferhilfeeinrichtungen in Ihrer Nähe erhalten Sie bei jeder Polizeidienststelle oder unter www.odabs.org.
Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO)
Eine besondere Form der Unterstützung stellt die psychosoziale Prozessbegleitung dar. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung durch professionelle Fachkräfte im gesamten Strafverfahren. Hierzu gehören Begleitung zu allen Vernehmungen, Unterstützung bei Antragsstellungen, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Begleitung zur Gerichtsverhandlung und zur Urteilsverkündung, Nachbereitung des Strafverfahrens, sowie Vermittlung von therapeutischer Unterstützung.
Das für die Betroffenen kostenfreie Angebot (siehe § 406g StPO) richtet sich an Opfer von schwerwiegenden Straftaten mit einem besonderen Schutzbedürfnis, unter anderem z. B. Kinder und Jugendliche, Menschen mit einer geistigen, psychischen oder altersbedingten Beeinträchtigung.