Sexueller Missbrauch von Kindern

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Was ist unter sexuellem Missbrauch von Kindern im strafrechtlichen Sinne zu verstehen?

Sexueller Missbrauch von Kindern ist gemäß § 176 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Das bedeutet, dass sich ein Erwachsener oder Jugendlicher (14 Jahre und älter) strafbar macht, wenn er sexuelle Handlungen an einem Kind (Person unter 14 Jahren) vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Diese Handlungen können mit und ohne Körperkontakt stattfinden. Somit fallen insbesondere Berührungen im Intimbereich und alle Formen von Vergewaltigungen darunter. Jedoch auch das Zeigen oder gemeinsame Betrachten pornografischer Bilder oder das Entblößen von Genitalien und das Manipulieren an Geschlechtsteilen sind nach dem Strafgesetzbuch Missbrauchshandlungen, wenn ein Erwachsener oder Jugendlicher mit oder vor einem Kind agiert.

Solche Handlungen an oder vor Kindern sind immer strafbar, auch wenn sich das Kind scheinbar einverstanden gezeigt hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kind aufgrund seiner emotionalen und intellektuellen Entwicklung einer sexuellen Handlung nicht wissentlich zustimmen kann. Deshalb tragen Kinder grundsätzlich nie Schuld an einem Missbrauch. Das ungleiche Machtverhältnis zwischen Tätern und kindlichen Opfern begünstigt zusätzlich den sexuellen Missbrauch. Missbrauchende nutzen dabei meist ihre geistige und körperliche Überlegenheit und das Vertrauen des Kindes aus.

Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen wird dann strafrechtlich verfolgt, wenn die sexuellen Handlungen von Personen ausgehen, von denen sie abhängig sind, wie etwa in den Bereichen Schule, Erziehung, Familie, Sport, Ausbildung, Arbeitsplatz (§174 StGB).

 

Wer sind die Täter?

Missbrauchstäter sind überwiegend, aber nicht ausschließlich, männlich. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik kennen sich Täter und Opfer in etwa zwei Drittel der Fälle oder haben sogar eine enge soziale Beziehung zueinander.

Die meisten Täter stammen aus dem Umfeld der Mädchen und Jungen. Es sind beispielsweise Freunde der Familie, Nachbarn, Lehrer, Erzieher, Pfarrer oder Sporttrainer. Einige Täter wählen gezielt pädagogische oder therapeutische Berufe oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es möglich ist, sich Kindern leicht und dauerhaft zu nähern. Nicht selten profitieren sie dabei vom guten Ruf der Institution und gelten als besonders geschickt im Umgang mit Kindern. Fehlen in Einrichtungen, die Kinder betreuen, beispielsweise Regeln zur professionellen Nähe und Distanz, Beschwerdemöglichkeiten für die Meldung von Übergriffen und Fortbildungen zum Kinderschutz, wird es möglichen Tätern leicht gemacht.

Etwa 30 Prozent der Missbrauchenden kommen aus dem engsten Familienkreis bzw. dem Haushalt des Kindes.

Nur wenige Täter (ca. 20 Prozent) sind den Betroffenen völlig unbekannt. Diese Tätergruppe begeht größtenteils exhibitionistische Handlungen. Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Täter dem Kind sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

 

Wie gehen Täter vor?

Der eigentliche Missbrauch wird von den Tätern sorgfältig und zielgerichtet vorbereitet:

  • Sie studieren genau die Vorlieben, Wünsche aber auch Defizite des Kindes.
  • Sie spielen Zuneigung vor und erobern sich Aufmerksamkeit, indem sie Geschenke verteilen.
  • Täter bauen zunächst eine nichtsexuelle Beziehung auf und versuchen, das Vertrauen des Kindes zu gewinnen.
  • Allmählich verwickeln sie dann das Mädchen oder den Jungen in sexuelle Aktivitäten, die häufig auch in Alltagssituationen (wie z. B.  Körperpflege oder Bitten um Hilfe) eingebunden und daher vor allem für jüngere Kinder schwer erkennbar sind.

Um den Missbrauch beliebig fortsetzen zu können und den Widerstand des Kindes auszuschalten, wird das betreffende Kind in Schuldgefühle verstrickt (z. B. du fandest es doch auch schön; du hast doch mitgemacht; du hast doch nie etwas gesagt). Mit offenen oder versteckten Drohungen und unter Ausnutzung der häufig massiven Scham- und Schuldgefühle der Opfer bewirken Täter die Geheimhaltung der Taten.

Auch die geschickte Manipulation der Personen aus dem Umfeld der Kinder gehört zur gezielten Täterstrategie:

  • Sie isolieren das Mädchen oder den Jungen geschickt, indem die „Auserwählten“ vor anderen bevorzugt oder gezielt ausgegrenzt werden.
  • Die Täter schaffen Gelegenheiten, um mit den Kindern allein sein zu können.
  • Außerdem täuschen und belügen sie die Bezugspersonen der Kinder.
  • Häufig machen sich Täter im beruflichen oder ehrenamtlichen Kontext unentbehrlich oder provozieren Abhängigkeiten von Kollegen oder Vorgesetzten, so dass ein Verdacht nicht in Frage kommt oder nicht ausgesprochen wird.

 

Wer sind die Opfer?

Von sexuellem Missbrauch betroffen sind überwiegend Mädchen. Doch auch Jungen werden sexuell missbraucht. Untersuchungen zeigen, dass etwa jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder neunte bis zwölfte Junge bis zum 18. Lebensjahr sexuelle Gewalterfahrungen macht. Die meisten minderjährigen Opfer sind zwischen sechs und dreizehn Jahren alt. Aber auch Säuglinge und Kleinkinder werden missbraucht. Grundsätzlich können Kinder aus allen sozialen Schichten betroffen sein.

Polizeiexperten und auch Wissenschaftler sind sich einig, dass nur ein Bruchteil der strafrechtlich relevanten Missbrauchsfälle angezeigt wird. Dies steht mit dem Vorgehen der Täterinnen bzw. Täter und den Gefühlen und Ängsten der missbrauchten Kinder, aber auch mit dem Umfeld in engem Zusammenhang:

  • Die Kinder haben meist extreme Schuldgefühle entwickelt, schämen sich und denken oft, dass sie selbst verantwortlich sind.
  • Nicht selten fühlen sie Angst vor der Bestrafung oder dem angedrohten Aufmerksamkeitsentzug durch die Täterin oder den Täter.
  • Manchmal haben die Opfer auch zwiespältige Gefühle gegenüber den Täterinnen oder den Tätern. Beispielsweise mag und braucht die Tochter ihren Vater, verabscheut aber die sexuellen Handlungen.
  • Nicht selten schweigen Betroffene außerdem, weil sie die Familie erhalten wollen oder geliebte Personen vor Kummer bewahren möchten.
  • Sehr häufig wird den Kindern von Außenstehenden einfach nicht geglaubt oder ihre „Hilferufe“ nicht erkannt.

Wenn Sie als Bezugsperson oder das Kind selbst bedroht oder unter Druck gesetzt werden, melden Sie dies unbedingt der Polizei. Nur so kann die Polizei schnell geeignete Maßnahmen zu Ihrem Schutz einleiten.

 

Woran ist sexueller Missbrauch erkennbar?

Relativ sichere körperliche Anzeichen für sexuellen Missbrauch sind beispielsweise: Unterleibsverletzungen, Blutergüsse und Bisswunden im Genitalbereich sowie Geschlechtskrankheiten.

Spezifische Anzeichen im Verhalten von Kindern, die eindeutig auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten, gibt es jedoch nicht. Das Verhalten von missbrauchten Kindern ist alters- und persönlichkeitsbedingt sehr verschieden und entspricht keinem vorhersehbaren Muster. Manchen Kindern merkt man nichts an, andere verändern sich und zeigen Auffälligkeiten, wie z. B. starke Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Bauchschmerzen, Einnässen oder Ängste. Bisher sehr aufgeschlossene Kinder ziehen sich vielleicht zurück, andere werden gegen sich oder andere aggressiv. Einige spielen altersuntypisch sexuelle Handlungen nach oder benutzen eine auffällig sexualisierte Sprache. Generell gilt: Verhaltensauffälligkeiten von Kindern sind immer ein Hilferuf, dessen Ursache mit fachlicher Unterstützung abgeklärt werden sollte.

 

Was tun bei Verdacht?

  • Nehmen Sie die Schilderungen des Kindes ernst! Sagen Sie dem Kind, dass Sie ihm glauben!
  • Versuchen Sie Ruhe zu bewahren – auch wenn Ihnen dies schwerfällt! Durch extreme Gefühlsausbrüche kann das Kind erschreckt und zum Schweigen gebracht werden.
  • Lassen Sie das betroffene Kind nur so viel erzählen, wie es will! Fragen Sie es keinesfalls aus!
  • Vermeiden Sie weitere Schuldzuweisungen an das betroffene Kind, wie z. B.: „Warum hast du mir bisher nichts erzählt?“
  • Bringen Sie deutlich zum Ausdruck, dass die Verantwortung für die Übergriffe bei der Täterin oder beim Täter und nicht bei dem betroffenen Mädchen oder Jungen liegt!
  • Überlegen Sie in Ruhe, wie Sie das Mädchen oder den Jungen vor der verdächtigen Person und vor weiteren Missbrauchshandlungen schützen können! Holen Sie sich dafür Rat und Hilfe bei spezialisierten Beratungseinrichtungen!
  • Erklären Sie dem Kind, was Sie tun werden! Versprechen Sie jedoch Nichts, was Sie nicht halten können!
  • Bei akuter Bedrohung, wählen Sie 110! Die Polizei wird alles Erforderliche tun, um Sie und das Kind zu schützen.
  • Zeigen Sie die Straftat bei der Polizei an. Eine Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten.
  • Die Polizei wird ein Ermittlungsverfahren gegen die Tatverdächtige bzw. den Tatverdächtigen einleiten.
    • Grundsätzlich kann die Anzeige bei jeder Polizeidienststelle erfolgen. Die Anzeige wird in der Regel an die kriminalpolizeiliche Fachdienststelle weitergeleitet. Sie können sich aber auch direkt an eine derartige Stelle wenden, da man dort die spezifischen Belange minderjähriger Opfer kennt und die Anhörung des Opfers kindgerecht erfolgen kann.
    • Auf jeden Fall sollte eine mehrfache Befragung des Kindes vermieden werden, damit es nicht zu stark psychisch belastet wird. Deshalb werden bei minderjährigen Opfern die Aussagen häufig auf Video aufgenommen. Erkundigen Sie sich danach!
    • Gerade bei jüngeren Kindern ist es wichtig, dass die Vernehmung möglichst bald nach der Tat stattfindet. Dann können sich die Betroffenen besser erinnern und die Täterin bzw. der Täter hat weniger Zeit, das Opfer zu beeinflussen.
    • Manchmal ist es vorteilhaft, wenn eine andere Vertrauensperson als die Eltern bei der Befragung des Opfers anwesend ist. So kann vermieden werden, dass Kinder aus Scham wichtige Details verschweigen.
    • Versucht die Täterin oder der Täter die Aussage des Kindes z. B. durch Drohung zu beeinflussen, teilen Sie das bitte unverzüglich der ermittelnden Polizeidienststelle mit.
    • Stellen Sie die Tatverdächtige bzw. den Tatverdächtigen generell nicht selbst zur Rede. Überlassen Sie dies der Polizei!
    • Auch wenn ein sexueller Missbrauch schon länger zurückliegt, können Betroffene ihn immer noch bei der Polizei anzeigen! Solche Straftaten verjähren erst nach vielen Jahren.

 

Rechte und Ansprüche

Kinder sind besonders schutzbedürftig, daher sind im Strafverfahren für sie eine Reihe von Schutzvorschriften vorgesehen, z. B.:

  • In einer Hauptverhandlung werden Minderjährige ausschließlich von der Richterin oder vom Richter befragt.
  • Der Ausschluss der Öffentlichkeit oder der Angeklagten bzw. des Angeklagten kann vom Gericht verfügt werden.
  • Selbstverständlich können die Erziehungsberechtigten ihr Kind begleiten, sofern nicht ein Elternteil selbst verdächtigt wird.
  • In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs können Sie beantragen, vom Gericht einen eigenen "Opferanwalt" bestellt zu bekommen. Der Opferanwalt oder die Opferanwältin vertritt dann die Interessen des Kindes im Strafverfahren und vor Gericht. Folgt das Gericht dem Antrag, ist die opferanwaltliche Tätigkeit kostenfrei.
  • Wenn die Täterin oder der Täter das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann das betroffene Kind als sogenannter Nebenkläger im Strafverfahren auftreten. Das erweitert seine Rechte.
  • Auf Antrag haben minderjährige Opfer sexueller Gewalt in der Regel außerdem Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung. Speziell ausgebildete Fachkräfte unterstützen dabei das Opfer im gesamten Strafverfahren. Hierzu gehört beispielsweise die Begleitung zu allen Vernehmungen, die Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung und gegebenenfalls auch eine Nachbereitung des Prozesses.
  • Wenn die Opfer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können sie nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SER) Versorgung erhalten (z.B. Heil - und Krankenbehandlung, Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Beschädigtenrente). Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an das für den Wohnort der/des Geschädigten zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Lesen Sie mehr unter Recht auf Entschädigung. Diese Form der Entschädigung ist nicht mit Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu verwechseln.
  • Weitere Informationen zum Thema „Kinder im Strafverfahren“ erhalten Sie unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de und in der Broschüre „Ich habe Rechte“ (www.bmjv.de).
  • Opferhilfeeinrichtungen stehen Ihnen während des gesamten (Straf-) Verfahrens und darüber hinaus zur Seite und unterstützen Sie in allen Bereichen.

 

Hilfe und Unterstützung

  • Holen Sie sich in jedem Fall psychologische und juristische Hilfe – für Ihr Kind und für sich selbst! Nehmen Sie Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen und Anwälten auf!
  • Die Polizei kann Ihnen geeignete Beratungsstellen und Opferhilfeorganisationen zur Begleitung und Unterstützung empfehlen. In einigen Bundesländern stehen Ihnen bei der Polizei Ansprechpartner für den Opferschutz zur Seite. Fragen Sie gegebenenfalls in Ihrer örtlichen Polizeidienststelle nach.
  • Kinder können sich bei folgenden Stellen Hilfe und Unterstützung holen: Kinder- und Jugendtelefon 0800 111 0333Nummer gegen Kummer, anonym und kostenlos erreichbar montags - samstags 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  • Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 0800 111 0111 oder unter 0800 111 0222.
  • Online- Beratung für Jugendliche unter www.youth-life-line.de.
  • Jugendamt.