Sie sind nicht selbst schuld!
Sexuelle Belästigung kann unabhängig von Branche und beruflicher Position am Arbeitsplatz stattfinden. Sie betrifft mehrheitlich Frauen, aber auch Männer sowie Trans und intergeschlechtliche Personen können betroffen sein.
Betroffene berichten von vielfältigen Formen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dazu zählen beispielsweise unangemessene Einladungen zu privaten Treffen, unerwünschte Berührungen und Annäherungen oder sogar Aufforderungen zu sexuellen Handlungen. Auch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Kollegen oder Kunden sexualisierte Bilder, Texte oder Filme aufdrängten oder anzügliche Mails und Textnachrichten verschickten. In Einzelfällen kommt es auch zu Erpressung oder körperlicher Nötigung.*
*Vgl. Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention".
Häufig suchen Betroffene die Schuld bei sich. Dabei steht eines fest: Es gibt keine Rechtfertigung dafür, Sie sexuell zu belästigen.
Alle vom Opfer ungewollten sexuellen Handlungen sind strafbar. Suchen Sie sich innerbetrieblich Hilfe oder nutzen Sie auch außerbetriebliche Hilfsangebote.
Was tun bei Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
- Vertrauensperson suchen.
- Wenn möglich Kolleginnen und Kollegen bitten, dass Verhalten der belästigenden Person zu beobachten (Zeuginnen und Zeugen schaffen).
- Wehren Sie sich: Stellen Sie klar, dass Sie sich Zudringlichkeiten nicht gefallen lassen.
- Melden Sie die sexuelle Belästigung, z.B. bei der Beschwerdestelle des Betriebes. Diese Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht worden sein.
- Denken Sie daran: Je früher Sie die sexuelle Belästigung melden, desto besser.
- Dokumentieren Sie den Vorfall. Was ist wann geschehen?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das AGG verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdrücklich. Das Gesetz beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. (§ 3 Abs. 4 AGG)
Es geht bei sexualisierter Belästigung nicht um „Komplimente“, sondern ganz klar darum, Macht gegenüber der anderen Person auszuüben.
Beschwerderecht nach § 13 AGG
Alle Beschäftigten haben das Recht, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen, wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein. Das gilt auch für sexuelle Belästigung. Die Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht werden (§ 12 Abs.5 AGG). Die Beschwerdestelle muss sich mit der Beschwerde auseinandersetzen, sie prüfen und die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung informieren.
Beschäftigten, die eine Beschwerde eingelegt haben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind also verboten (§ 16 Abs. 1 AGG). Außerdem haben Beschäftigte den Anspruch auf vorbeugende und unterbindende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1–4 AGG).
Wie kann die Situation geändert werden?
Zum einen ist es notwendig, die Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gesamtgesellschaftlich anzugehen und die Öffentlichkeits-, Bildungs- und Informationsarbeit zu verstärken. Als Ziel sollte der Abbau von Sexismus und ungleichen Machtverhältnissen zwischen den Geschlechtern gesehen werden, die immer noch eine wichtige Basis für sexuelle Belästigung darstellen.
Zum anderen ist es wichtig, dass jeder Vorfall ernst genommen wird. Schauen Sie nicht weg, unterstützen Sie Kollegen und Kolleginnen die Ihnen von einem Übergriff erzählen. Wenn Sie selbst Opfer sind, wehren Sie sich.
Schweigen hilft nur den Tätern!
Erstatten Sie Strafanzeige! Nur so können Täter bestraft und weitere Opfer geschützt werden.
Hilfe für Opfer von sexueller Gewalt
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