So erkennen Sie Abofallen im Internet

Frau mit Kind am Tablet

Das Surfen im Internet gehört inzwischen für fast alle Menschen zum täglichen Leben. Es wird gekauft, gestreamt und gechattet. Apps werden ausprobiert, neue Angebote getestet. Man fühlt sich sicher und dann tappt man doch ganz unvorbereitet in eine Abofalle. Das ist ärgerlich und kann teuer werden. Die Polizei erklärt, worauf Sie beim Kauf und bei Bestellungen im Internet achten sollten.

 

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Wenn behauptet wird, dass Sie ein Abo abgeschlossen haben und verpflichtet werden sollen für einen bestimmten Zeitraum Geld zu bezahlen, dann weigern Sie sich! Besonders dann, wenn Sie sich nicht daran entsinnen können, ein Abonnement abgeschlossen zu haben. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich auf keinen Fall durch Mahn- und Inkassobriefe einschüchtern.

Wenn Sie vermeintlich ein Abo abgeschlossen haben, sollten Sie sich schriftlich per Einwurf-Einschreiben erklären. Erklären Sie, dass kein Vertrag geschlossen wurde und Sie Forderungen vorsorglich widersprechen.

Es muss Ihnen nachgewiesen werden können, dass Sie das Abonnement wirklich selbst, wissentlich und willentlich abgeschlossen haben.

 

Wie erkennen Sie eine Abofalle?

  1. Zum Abschluss der Bestellung muss eine Schaltfläche (Button) angezeigt werden, die gut lesbar und nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312 j III BGB). Die Formulierungen „bestellen“ oder „anmelden“ reichen NICHT aus. Wenn dieser korrekt bezeichnete Button nicht vorhanden ist, kommt auch kein gültiger Vertrag zustande.
  2. Vor Abschluss der Bestellung müssen Sie klar und deutlich über die Laufzeit, die Bedingungen der Kündigung bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen sowie den Gesamtpreis für die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Kosten informiert werden. Findet dies nicht ordnungsgemäß statt, steht Ihnen ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Wurden Sie nicht oder unvollständig über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert, können Sie den Vertrag auch nach Ablauf von zwei Wochen noch widerrufen.

Wurde die sogenannte „Buttonlösung“ nicht beachtet oder haben Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht klar und deutlich unmittelbar vor Abschluss der Bestellung erhalten, müssen Sie nicht zahlen!

Zur Vorsichtsmaßnahme rät die Polizei: Teilen Sie dem Unternehmen schriftlich per Einwurf-Einschreiben mit, dass kein Vertrag besteht. Erklären Sie, wenn Sie nicht oder unvollständig über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, vorsorglich den Widerruf des Vertrags.

 

Abofallen 

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