Fahren unter Drogen: Die Unfallgefahr ist groß!
Wer Drogen wie zum Beispiel Alkohol, bestimmte Medikamente oder illegale Rauschgifte genommen hat und am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Selbst geringe Mengen können zu Ausfallerscheinungen und Fehlleistungen führen. Wir informieren Sie über die gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Folgen von Alkohol- oder Drogenfahrten.
Alkohol beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit. Daher gelten in Deutschland für die Teilnahme am Straßenverkehr für Auto- als auch Radfahrer bestimmte Promillegrenzen. Wer diese nicht einhält, muss mit hohen Bußgeldern, Punkten und sogar mit Führerscheinentzug rechnen.
Promillegrenzen im Straßenverkehr
- 0,0 Promille: Für Fahranfänger gilt innerhalb der gesetzlichen Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot. Für Inhaber eines Führerscheins auf Probe hat eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zusätzlich eine kostenpflichtige Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
- Ab 0,3 Promille kann sich strafbar machen, wer einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr zeigt, z.B. Schlangenlinien fährt.
- Wer mit 0,5 Promille und mehr Auto fährt, muss mit einer Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
- Mit 1,1 Promille gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Setzen sie sich trotzdem ans Steuer, machen sie sich strafbar. Ihnen drohen eine Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe.
- Wer mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad oder Pedelec erwischt wird, begeht ebenfalls eine Straftat und kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Fahrrad- oder Pedelecfahrer müssen ebenfalls mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und u.U. mit einem Fahrrad-/Pedelec-Fahrverbot und Autoführerschein-Entzug rechnen.
Die Promillegrenzen gelten als allgemeine Richtgrenzen. Kommt es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Unfall, können härtere Strafen die Folge sein.
Illegale Drogen im Straßenverkehr
Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy ohne Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten rechnen.
Kommen drogenbedingte Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat (§ 316 StGB: Freihheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Der Drogenkonsum kann bei einer Verkehrskontrolle vor Ort innerhalb kürzester Zeit mit Vortestgeräten zuverflässig im Schweiß, Speichel oder Urin festgestellt werden.
Beispiel einer Drogenfahrt ohne Fahrfehler, ohne Gefährdung anderer und ohne Unfall (§ 24a Abs. 2 und § 25 StVG)
- 500 bis 1.500 Euro Bußgeld
- 2 Punkte in Flensburg
- 1 bis 3 Monate Fahrverbot
- für Fahranfänger Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre
Die Kosten für MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), Drogenscreening, Verwaltungsgebühr, Nachschulung (bei Inhabern von Führerschein auf Probe) und Anwalt können sich bereits beim ersten Mal auf über 2.000 Euro belaufen.
Folgen einer Fahrt unter Drogeneinfluss
- Bußgeld- bzw. Strafverfahren
- bis zu 5 Jahre Führerscheinsperre
- Bußgeld oder Geld- oder Freiheitsstrafe
- bis zu 3 Punkte im deutschen Fahreignungsregister in Flensburg
- lange Prozedur bis zur Wiedererlangung des Führerscheins
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
- Drogenscreening
- möglicherweise sogar Drogentherapie
- Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre
- Erlöschung des Teil- bzw. Vollkaskoversicherungsschutzes bei einem Verkehrsunfall
- Regressansprüche der Haftpflichtversicherung für den Unfallschaden am fremden Fahrzeug
Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichend sein. Die Polizei leitet nicht nur eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. stellt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, sondern meldet den Vorfall an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Diese zwei Verfahren sind voneinander unabhängig. Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, hat dies keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Bei mangelnder Eignung entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis oder sieht von einer Erteilung ab.
Dies ist immer gegeben, wenn
- eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis,
- eine regelmäßige Einnahme von Cannabis,
- eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes,
- eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, vorliegt.
Das heißt, Jugendliche und Erwachsene ohne Fahrerlaubnis bekommen eine Führerscheinsperre und dürfen den Führerschein erst machen, wenn sie nachweisen, dass sie keine Drogen mehr konsumieren. Von ihnen wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. Sie sind jetzt in der Beweispflicht und müssen ihre Drogenabstinenz nachweisen sowie die dafür erforderlichen Gutachten selbst finanzieren.
Das könnte Sie auch noch interessieren...
Unsere Broschüre "Sucht erkennen und vorbeugen" informiert unter anderem über mögliche Ursachen für eine Abhängigkeit und deren Vorbeugung und zeigt auf, welche Anzeichen es für Drogenkonsum gibt und wo Betroffene Hilfe bekommen. Auf der Website www.polizeifürdich.de informieren wir Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahre in zielgruppengerechter Sprache über polizeirelevante Themen wie beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung, Drogen, oder Sachbeschädigung, mit denen sie oftmals konfrontiert werden. Darüber hinaus erhalten sie fundierte Rechtsinformationen, wie ein Strafverfahren abläuft und wo man Hilfe bekommt.
Die Broschüre können Sie direkt herunterladen oder kostenlos bestellen und bekommen sie dann frei Haus geliefert. Mehrfachbestellungen sind auch möglich. Sie interessieren sich noch für andere Themen und möchten diese kostenlos erhalten? Dann schauen Sie in unserem Medienangebot vorbei.