Fahren unter Drogen: Die Unfallgefahr ist groß!

Wer Drogen wie zum Beispiel Alkohol, bestimmte Medikamente oder illegale Rauschgifte genommen hat und am Stra­ßen­ver­kehr teilnimmt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Selbst geringe Mengen können zu Aus­fall­erschei­nun­gen und Fehl­leis­tun­gen führen. Wir informieren Sie über die gesetzlichen Bestimmungen sowie über die Folgen von Alkohol- oder Drogenfahrten.

Alkohol be­ein­träch­tigt die Fahr­tüch­tig­keit. Daher gelten in Deutschland für die Teilnahme am Stra­ßen­ver­kehr für Auto- als auch Radfahrer bestimmte Pro­mil­le­gren­zen. Wer diese nicht einhält, muss mit hohen Bußgeldern, Punkten und sogar mit Füh­rer­schein­ent­zug rechnen.

 

Pro­mil­le­gren­zen im Stra­ßen­ver­kehr

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger gilt innerhalb der gesetzlichen Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot. Für Inhaber eines Führerscheins auf Probe hat eine Fahrt unter Alkohol- oder Dro­gen­ein­fluss zusätzlich eine kos­ten­pflich­ti­ge Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
  • Ab 0,3 Promille kann sich strafbar machen, wer einen Unfall verursacht oder al­ko­hol­be­ding­te Aus­fall­erschei­nun­gen im Stra­ßen­ver­kehr zeigt, z.B. Schlan­gen­li­ni­en fährt.
  • Wer mit 0,5 Promille und mehr Auto fährt, muss mit einer Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
  • Mit 1,1 Promille gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Setzen sie sich trotzdem ans Steuer, machen sie sich strafbar. Ihnen drohen eine Frei­heits­stra­fe, Punkte in Flensburg, Füh­rer­schein­ent­zug sowie eine Geldstrafe.
  • Wer mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad oder Pedelec erwischt wird, begeht ebenfalls eine Straftat und kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Fahrrad- oder Pedelecfahrer müssen ebenfalls mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und u.U. mit einem Fahrrad-/Pe­del­ec-Fahr­ver­bot und Au­to­füh­rer­schein-Ent­zug rechnen.

Die Pro­mil­le­gren­zen gelten als allgemeine Richtgrenzen. Kommt es zu al­ko­hol­be­ding­ten Aus­fall­erschei­nun­gen oder einem Unfall, können härtere Strafen die Folge sein.

Illegale Drogen im Stra­ßen­ver­kehr

Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy ohne Aus­fall­erschei­nun­gen am Stra­ßen­ver­kehr teilnimmt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit und muss mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten rechnen.

Kommen dro­gen­be­ding­te Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Ver­kehrs­teil­neh­mer oder sogar ein Ver­kehrs­un­fall hinzu, handelt es sich um eine Straftat (§ 316 StGB: Freih­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 315c StGB: Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Der Drogenkonsum kann bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le vor Ort innerhalb kürzester Zeit mit Vor­test­ge­rä­ten zuverflässig im Schweiß, Speichel oder Urin festgestellt werden.

 

Beispiel einer Drogenfahrt ohne Fahrfehler, ohne Gefährdung anderer und ohne Unfall (§ 24a Abs. 2 und § 25 StVG)

  • 500 bis 1.500 Euro Bußgeld
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 1 bis 3 Monate Fahrverbot
  • für Fahranfänger Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre

Die Kosten für MPU (Me­di­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche Untersuchung), Dro­gen­scree­ning, Ver­wal­tungs­ge­bühr, Nachschulung (bei Inhabern von Führerschein auf Probe) und Anwalt können sich bereits beim ersten Mal auf über 2.000 Euro belaufen.

Folgen einer Fahrt unter Dro­gen­ein­fluss

  • Bußgeld- bzw. Straf­ver­fah­ren
  • bis zu 5 Jahre Füh­rer­schein­sper­re
  • Bußgeld oder Geld- oder Frei­heits­stra­fe
  • bis zu 3 Punkte im deutschen Fahr­eig­nungs­re­gis­ter in Flensburg
  • lange Prozedur bis zur Wie­der­erlan­gung des Führerscheins
  • Me­di­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche Untersuchung (MPU)
  • Dro­gen­scree­ning
  • mög­li­cher­wei­se sogar Dro­gen­the­ra­pie
  • Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre
  • Erlöschung des Teil- bzw. Voll­kas­ko­ver­si­che­rungs­schut­zes bei einem Ver­kehrs­un­fall
  • Re­gress­an­sprü­che der Haft­pflicht­ver­si­che­rung für den Unfallschaden am fremden Fahrzeug

Ein Dro­gen­kon­su­ment kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Stra­ßen­ver­kehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichend  sein. Die Polizei leitet nicht nur eine Strafanzeige an die Staats­an­walt­schaft bzw. stellt eine Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­an­zei­ge, sondern meldet den Vorfall an die zuständige Fahr­erlaub­nis­be­hör­de.

Diese zwei Verfahren sind voneinander unabhängig. Stellt die Staats­an­walt­schaft das Straf­ver­fah­ren ein, hat dies keine Auswirkungen auf das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de. Bei mangelnder Eignung entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis oder sieht von einer Erteilung ab.

Dies ist immer gegeben, wenn

  • eine Einnahme von Be­täu­bungs­mit­teln im Sinne des Be­täu­bungs­mit­tel­ge­set­zes mit Ausnahme von Cannabis,
  • eine regelmäßige Einnahme von Cannabis,
  • eine Abhängigkeit von Be­täu­bungs­mit­teln im Sinne des Be­täu­bungs­mit­tel­ge­set­zes,
  • eine miss­bräuch­li­che Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, vorliegt.

Das heißt, Jugendliche und Erwachsene ohne Fahrerlaubnis bekommen eine Füh­rer­schein­sper­re und dürfen den Führerschein erst machen, wenn sie nachweisen, dass sie keine Drogen mehr konsumieren. Von ihnen wird eine Me­di­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche Untersuchung (MPU) verlangt. Sie sind jetzt in der Beweispflicht und müssen ihre Dro­gen­ab­sti­nenz nachweisen sowie die dafür er­for­der­li­chen Gutachten selbst finanzieren.

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Unsere Broschüre "Sucht erkennen und vorbeugen" informiert unter anderem über mögliche Ursachen für eine Abhängigkeit und deren Vorbeugung und zeigt auf, welche Anzeichen es für Drogenkonsum gibt und wo Betroffene Hilfe bekommen. Auf der Website www.​polizeifürdich.​de informieren wir Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahre in ziel­grup­pen­ge­rech­ter Sprache über po­li­zei­re­le­van­te Themen wie bei­spiels­wei­se Diebstahl, Kör­per­ver­let­zung, Drogen, oder Sach­be­schä­di­gung, mit denen sie oftmals konfrontiert werden. Darüber hinaus erhalten sie fundierte Rechts­in­for­ma­tio­nen, wie ein Straf­ver­fah­ren abläuft und wo man Hilfe bekommt.

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