Wenn das Smartphone zum Tatmittel wird

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Gewalthandlungen, die per Handykamera aufgenommen werden, haben sich mittlerweile zu einem bedenklichen Trend entwickelt. Dazu kommen Mobbing, sexuelle Beleidigungen, Beschimpfungen und die Verbreitung (kinder-)pornographischer Bilder und Videos.

Einige Jugendliche sehen in dieser Form der Gewaltausübung eine Möglichkeit, Anerkennung und Aufmerksamkeit in ihrer Peergroup zu erlangen. Andere betrachten sich selbst als „Darsteller“ in einem Film oder sie handeln aus Langeweile. Ein Großteil der Jugendlichen ist sich weder der Strafbarkeit ihres Handelns noch des Leids der Opfer bewusst. Durch die massenhafte Verbreitung der Videos, ob übers Internet oder von Handy zu Handy, sinkt die Hemmschwelle sowohl bei den Betrachtern als auch bei den Machern. Es werden immer neue, noch extremere Kicks gesucht.

Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt Handygewalt und Gewalt im Internet unter Strafe.

Mädchen und Jungen ab 14 Jahren können strafrechtlich verurteilt werden, wenn sie beispielsweise andere Jugendliche im Netz oder per Handy mit sexuell beleidigenden Worten, Videos oder Bildern bloßstellen und verletzen, andere schlagen oder quälen und diese Gewalttaten mit dem Handy filmen.  

So gehen Sie gegen Handygewalt vor:

Tipps für Eltern

  •  Machen Sie sich mit den Funktionen der Mobiltelefone Ihrer Kinder vertraut – achten Sie vor allem auf Sicherheitseinstellungen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Kind über die sinnvolle Nutzung des Smartphones und thematisieren Sie mögliche Gefahren.
  • Informieren Sie die Polizei, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.
  • Wenn Ihnen Ihr Kind von entsprechenden Bildern, beispielsweise in einer Chatgruppe berichtet, klären Sie Ihr Kind bitte auf und informieren es.
  • Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen Kindesmissbrauch. Mit einer Anzeige bei der Polizei helfen Sie maßgeblich dabei, das Leid der Opfer zu beenden, die Täter zu überführen und weitere Opferwerdungen zu verhindern.
  • Machen Sie keinen Screenshot oder leiten das Bild an sich oder andere weiter, sonst machen Sie sich unter Umständen selbst strafbar.
  • Im Zuge von Ermittlungsverfahren können Smartphones als Beweismittel einbehalten werden. Gegen alle Mitglieder entsprechender Chatgruppen muss ein Strafverfahren eingeleitet werden und dies zunächst unabhängig vom Alter.

 

Tipps für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte

  • Achten Sie auf entsprechende Vorkommnisse zu Handygewalt in Ihrer Schule oder Ihrer Jugendfreizeiteinrichtung. Häufig sind derartige Videos und Bilder Gesprächsthema in den Pausen oder im Unterricht.
  • Sensibilisieren Sie Kinder und Jugendliche im Rahmen der Medienerziehung für die Auswirkungen und Folgen dargestellter Smartphone-Nutzung sowie über mögliche Straftatbestände (§ 131 StGB) und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Einzelnen.
  • Vereinbaren Sie unter Einbindung der Eltern und Schülervertreter klare Regeln über die Nutzung von Smartphones an Ihrer Schule. Prüfen Sie die Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem jeweiligen Schulgesetz Ihres Bundeslandes.
  • Gehen Sie konsequent gegen entsprechende Verstöße gegen die Schul- und Hausordnung vor und wenden Sie ggf. schulrechtliche Maßnahmen an.
  • Informieren Sie die Eltern der Kinder und Jugendlichen.
  • Informieren Sie die Polizei, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt.

Rechtslage: Strafrechtliche Folgen von Handygewalt

Hinter Handygewalt können sich verschiedene Straftaten verbergen. Im Folgednen finden Sie einige Beispiele für Strafgesetze, die durch den Einsatz von Handys als "Tatmittel" berührt werden können.

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,
  6. wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Das Recht am eigenen Bilde folgt aus § 22 des Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG):

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
  3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

 

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
    a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
    b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
    c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

  1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

„Abseits?!“: Kurzfilm zum Thema Handygewalt

Die sechste Folge des Medienpakets „Abseits?!“ zur Gewaltprävention an Schulen mit dem Thema „Handygewalt“.

Video-Vorschaubild: Hier klicken und Film starten.

"Making Of... Handygewalt"

Das Making of... zeigt die Produktion des Films aus dem Medienpaket „Abseits?!“ und verdeutlicht, mit welchem Aufwand unsere Medien produziert werden.

Video-Vorschaubild: Hier klicken und Film starten.

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