„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ So steht es im Grundgesetz (Art. 8 GG). Was auf Versammlungen erlaubt ist und was nicht, regelt das Versammlungsgesetz (VersG).
Verboten sind Verschleierung der eigenen Identität, z.B. durch Bemalung, Maskierung oder Verkleidung („Vermummungsverbot“) sowie das Tragen von Uniformen und Uniformteilen („Uniformierungsverbot“). Das Verbergen des Gesichtes, beispielsweise durch eine Sturmhaube, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Bestraft werden kann auch das Mitführen bzw. Verteilen von Waffen und gefährlichen Gegenständen. Hier ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen. Unter Umständen kann sogar ein höheres Strafmaß nach dem Waffengesetz (WaffG) in Frage kommen.
Wer Gewalt anwendet oder androht, um eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
Wer einem Polizisten während einer Diensthandlung mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder wer einen Polizisten tätlich angreift, erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB). Dieser kann in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden.
Ein Landfriedensbruch (§125 StGB) liegt vor, wenn eine Personengruppe anderen mit Gewalt droht oder gegen diese bzw. gegen Sachen gewalttätig wird. Auf einer Demonstration sind das z. B. Barrikadenkämpfe gegen Polizeibeamte, das Werfen von Gegenständen, das Schießen mit scharfen oder Gaswaffen, mit Schleudern oder ähnlichen Schussvorrichtungen, das Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern, das Anheben oder Schaukeln von PKWs, das Bespritzen mit Benzin, das Gefangennehmen oder das Einsperren von Personen.
Der Landfriedensbruch wird mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen (§125a StGB), z. B. bei Mitführung einer Schusswaffe oder bei Plünderungen, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.
Eine Sitzblockade, verbunden mit Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand gegen das Wegtragen, wird im Regelfall als Nötigung nach §240 StGB angesehen und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.