Sexuelle Übergriffe: Traumatisierung mit lebenslangen Folgen
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Sexuelle Übergriffe geschehen häufig in Familien und Lebensgemeinschaften. Für die Opfer - zumeist Frauen und Kinder - verbindet sich mit der Erfahrung sexueller Gewalt oft eine Traumatisierung, die sich lebenslang auswirken kann.
Die Formen von sexuellen Übergriffen sind vielfältig. Zu den Sexualdelikten zählen beispielsweise der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die sexuelle Nötigung/Vergewaltigung und die Kinderpornografie. Strafrechtlich sind die Sexualdelikte insbesondere in den Paragraphen 174 bis 185 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers geschieht, wird hier erfasst.
In vielen Fällen sind sexuelle Übergriffe eine spezifische Form der Ausbeutung innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses und tragen sich innerhalb der Familie oder im vermeintlich geschützten Raum zu. Daher haben solche Delikte oft viel mehr mit Macht, Unterwerfung und (psychischer) Gewalt als mit Sexualität zu tun.
Eine besonders menschenverachtende Form sexueller Ausbeutung stellt in diesem Zusammenhang der Kindersex-Tourismus dar.
Sexualisierte Gewalthandlungen können schon bei anzüglichen Bemerkungen und Blicken beginnen oder sich in sexueller Belästigung am Telefon und am Arbeitsplatz zeigen. Am meisten davon betroffen sind Frauen. Schwere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen sind exhibitionistische Handlungen, anale, orale und vaginale Vergewaltigungen sowie das Erzwingen sexueller Praktiken.
Viele der genannten Erscheinungsformen sind nach dem derzeit geltenden Recht strafbar. Durch die Änderungen des Sexualstrafrechts im Juni 1997 wurde auch die Vergewaltigung in der Ehe neu bewertet. So erfuhr der bisherige Anwendungsbereich der §§ 177 - 179 StGB (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Missbrauch Widerstandsunfähiger) eine Ausdehnung auch auf den ehelichen Bereich. 2016 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Mit dem neuen Gesetz ist ein sexueller Übergriff schon dann strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Es kommt nicht mehr darauf an, ob eine betroffene Person sich gegen den Übergriff körperlich gewehrt hat oder warum ihr dies nicht gelungen ist.