Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz kann jeder von sexueller Belästigung betroffen sein. Wichtig ist es, sofort zu reagieren und sich die Anzüglichkeiten nicht gefallen zu lassen. 

Der Arbeitgeber ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Als sexuelle Belästigung gelten nicht nur unerwünschte körperliche Berührungen oder sexuelle Übergriffe, sondern auch verbale oder nichtverbale Äußerungen, die einen sexuellen Bezug haben. Dazu zählen anzügliche Bemerkungen oder Witze, unerwünschte E-Mails oder Nachrichten in den sozialen Medien mit sexuellem Bezug, Aufhängen oder Verbreiten pornografischer Bilder oder Kalender in den Arbeitsräumen.

Grundsätzlich gilt: Wird eine Person zu Handlungen gezwungen, handelt es sich um eine Belästigung – unabhängig davon, ob der Belästigende eine Führungskraft, aus dem Kollenkreis stammt oder Kunde ist.

Verhalten bei Belästigung am Arbeitsplatz

  • Wehren Sie sich: Stellen Sie klar, dass Sie sich Zudringlichkeiten nicht gefallen lassen.
  • Melden Sie die sexuelle Belästigung, z.B. bei der Beschwerdestelle des Betriebes. Diese Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht worden sein.
  • Denken Sie daran: Je früher Sie die sexuelle Belästigung melden, desto besser.
  • Dokumentieren Sie den Vorfall. Was ist wann geschehen?
  • Mehr Informationen für Opfer finden Sie hier

Wenn Sie eine Belästigung beobachten

  • Handeln Sie sofort, wenn Sie eine Belästigung beobachten. 
  • Bieten Sie Betroffenen Ihre Hilfe und Begleitung an.
  • Unterstützen Sie die betroffene Person, wenn sie sich zur Wehr setzt.
  • Stellen Sie sich als Zeugin bzw. Zeuge zur Verfügung.