Glossar O

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Ver­bund­pro­jekt Transit
Deutsches Institut für Urbanistik
Sicherheit im Wohnumfeld - Glossar
Berlin 2014 

Objektschutz

„Alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte getroffen werden“ (Wessel 2013). Der Objektschutz wird in der Regel von der Polizei und auch von privaten Si­cher­heits­diens­ten durchgeführt. Er kann auch von eh­ren­amt­li­chen Kräften wie dem →Neighborhood Watch durchgeführt werden.

Öf­fent­lich­keits­ar­beit, polizeiliche

„Ziel­ge­rich­te­tes Einwirken auf die Öf­fent­lich­keit bzw. auf die öffentliche Meinung zur Unterstützung polizeilichen Handelns“ (Wessel 2013). Mit dem öffentlichen Diskurs des The­men­be­rei­ches Sicherheit beschäftigt sich der →Se­cu­ri­ti­sa­ti­on-An­satz.

Ordnung, öffentliche

Die öffentliche Ordnung beschreibt „die Gesamtheit der un­ge­schrie­be­nen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öf­fent­lich­keit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten […] Zu­sam­men­le­bens betrachtet wird“ (Becker o.J.).

Ordnungsamt, kommunales

In Deutschland gehören Ordnungsämter zur Kom­mu­nal­ver­wal­tung. Der Auf­ga­ben­zu­schnitt ist bundesweit nicht einheitlich definiert, da Si­cher­heits­recht Landesrecht ist. Er umfasst aber meist die Bereiche der Ge­fah­ren­ab­wehr und des Erhalts der öffentlichen Ordnung, hinzu kommen Auf­ga­ben­fel­der wie Gewerbe- und Gast­stät­ten­an­ge­le­gen­hei­ten, Markt- und Ver­an­stal­tungs­an­ge­le­gen­hei­ten, Ver­kehrs­si­che­rung und Ver­kehrs­über­wa­chung sowie Bu­ß­geld­an­ge­le­gen­hei­ten. Oft sind ins Ordnungsamt auch ein Voll­zugs­dienst bzw. die lokale Stadtpolizei oder die Ord­nungs­po­li­zei integriert. Je nach den lokalen Zu­stän­dig­kei­ten können sich die Aufgaben des Ordnungsamtes und der →Polizei überschneiden (vgl. John 2012; Floeting/Sei­del-Schul­ze 2012).

Ord­nungs­part­ner­schaft

Ord­nungs­wid­rig­keit

„Ord­nungs­wid­rig­kei­ten sind rechtswidrige Ver­hal­tens­wei­sen, die dem Straf­ge­setz­buch nach nicht zu den →Straftaten zählen. So handelt es sich bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten meist um alltägliches menschliches Fehlverhalten und um Nach­läs­sig­kei­ten. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten unterscheiden sich insbesondere dadurch von Straftaten, dass sie Rechtsgüter geringfügiger be­ein­träch­ti­gen und dass die betroffenen Rechtsgüter einen geringeren Wert haben. Welche Tatbestände zu den Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und welche zu den Straftaten zählen, wird vom Gesetzgeber festgelegt. Der rechtliche Umgang mit Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ist im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OwiG) geregelt. Im Gegensatz zu Straftaten können Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nur mit einer Geldbuße, nicht aber mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe belangt werden.“ (John 2012)